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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung bei Bewerbung

Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung bei Bewerbung

Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewerbers bekannt war oder er sie kennen musste, wenn sich die einzige Information hierzu aus einem unvollständig vorgelegten behördlichen Teil-Abhilfebescheid hinsichtlich des Grades der Behinderung ergibt, auf den weder im Anschreiben noch im Lebenslauf des Bewerbers hingewiesen wird. In einem solchen Fall wird keine Indizwirkung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründet.

Ein Bewerber, der u.a. Betriebswirtschaft studiert hat und mit einem Grad der Behinderung von 90 als schwerbehindert anerkannt ist, hatte sich zunächst am 08.03.2025 bei einem deutschen Konzern auf eine ausgeschriebene Stellte beworben. Per E-Mail vom 19.03.2025 erteilte die Arbeitgeberin ihm ohne nähere Begründung eine Absage. Mit einer weiteren Bewerbung vom 10.08.2025 bewarb sich der Bewerber auf eine andere bei der Arbeitgeberin ausgeschriebene Stelle. Auch hier erhielt er am 12.08.2025 per E-Mail eine nicht näher begründete Absage.

Der Bewerber meinte, die Arbeitgeberin habe bereits hinsichtlich seiner ersten Bewerbung in Kenntnis seiner Schwerbehinderung die gesetzlichen Verfahrens- und Förderpflichten nicht eingehalten. Er habe die Arbeitgeberin unter Nutzung des elektronischen Bewerbungsportals ordnungsgemäß über seine Schwerbehinderung informiert, indem er den behördlichen Teil-Abhilfebescheid in das Feld „Cover Letter“, also „Anschreiben“, des Bewerbungsportals der Arbeitgeberin hochgeladen habe. Wegen seiner Benachteiligung verlangte der Bewerber eine Entschädigung i.H.v. 87.500,00 EUR aufgrund seines am 08.03.2025 gestarteten Bewerbungsverfahrens. Anschließend verlangte er eine zusätzliche Entschädigung i.H.v. 62.000 EUR aufgrund seiner weiteren erfolglosen Bewerbung vom 10.08.2025. Als die Arbeitgeberin die Zahlung verweigerte, klagte der Bewerber beim Arbeitsgericht auf Zahlung.

Die Arbeitgeberin teilte mit, es fehle hinsichtlich der Bewerbung vom 08.03.2025 bereits an einer fristwahrenden außergerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. So sei ein vom 21.03.2025 datierendes Schreiben des Bewerbers an eine andere Gesellschaft aus dem Konzernverbund der Arbeitgeberin gerichtet worden. Sie selbst sei erstmalig mit Erhalt der Klage am 05.06.2025 involviert worden. Ebenso fehle es hinsichtlich der am 10.08.2025 erfolgten Bewerbung an einer wissentlichen Verletzung von Förder- und Verfahrensvorschriften zugunsten Schwerbehinderter. So habe der Bewerber durch die kommentarlose Einstellung eines unvollständigen Teilabhilfebescheides hinsichtlich des Grades seiner Behinderung in der Rubrik „Cover Letter“ des Bewerbungsportals keine ordnungsgemäße Information der Arbeitgeberin über seine Schwerbehinderteneigenschaft initiiert.

Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht und wies die Klage vollumfänglich ab.

Der Bewerber hatte gegen die Arbeitgeberin weder aufgrund seiner Bewerbung vom 08.03.2025 noch aufgrund seiner Bewerbung vom 10.08.2025 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG.

Der Bewerber hatte eine rechtzeitige Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund seiner Bewerbung vom 08.03.2025 nicht hinreichend konkret dargelegt. Will ein Arbeitnehmer begründen, dass er aufgrund einer erfolglosen Bewerbung rechtzeitig i.S.d. § 15 Abs. 4 AGG einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, so ist hierfür die bloße Vorlage einer Sendungsverfolgung nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24). Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg.

Hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs des Bewerbers aufgrund seiner Bewerbung vom 10.08.2025 war zwar die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt worden. Allerdings fehlte es an einer Diskriminierung durch die Arbeitgeberin. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers bekannt war oder er sie kennen musste, wenn sich  – wie hier – die einzige Information hierzu aus einem unvollständig vorgelegten behördlichen Teil-Abhilfebescheid hinsichtlich des Grades der Behinderung ergibt, auf den weder im Anschreiben noch im Lebenslauf des Bewerbers hingewiesen wird. In einem solchen Fall wird keine Indizwirkung nach § 22 AGG begründet.

Der Bewerber hatte weder im Bewerbungsschreiben noch an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Ferner konnte er sich nicht bereits aufgrund einer entsprechenden Dateibezeichnung darauf berufen, die Arbeitgeberin hätte eindeutig erkennen müssen, dass es sich bei dem unter „Cover Letter“ hochgeladenen Dokument um eine Anlage im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung des Mitarbeiters handelte. Ein derartig eindeutiger Hinweis war durch den Mitarbeiter nicht erfolgt. Überdies hatte der Mitarbeiter weder in seinem Anschreiben, noch in dem gemeinsam hochgeladenen, 16-seitigen Lebenslauf auf eine bestehende Schwerbehinderung hingewiesen.

Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 21.11.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 199/25