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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist u.a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Eine in Mittelhessen ansässige GmbH, deren Geschäftszweck seit 2019 u.a. auch die Veranstaltung von Reisen ist, hatte – wie schon für vorangegangene Zeiträume – für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin beantragt. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der erst zum 01.03.2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 EUR und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.

Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 ab. Hiergegen wandte das Unternehmen ein, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe.

Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, dem Unternehmen Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren. Auf die Berufung der Bundesagentur für Arbeit hat das Landessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, mit dem sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für September 2021 abgelehnt hatte, war rechtmäßig. Die Mitgesellschafterin des Unternehmens, Frau D., deren Anspruch das Unternehmen im Wege der Prozessstandschaft geltend machte, hatte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021.

Zwar war zwischen dem Unternehmen und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hierbei allerdings um ein Scheinarbeitsverhältnis, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Ausschlaggebend hierfür war, dass das Unternehmen schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt hatte, die keinesfalls ausreichen konnten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 EUR zu zahlen sowie für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen.

Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 EUR notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden hatten. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 01.03.2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern hatte nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von dem Unternehmen erst am 24.03.2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden war und die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt wurden, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, sprach ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen worden war.

Urteil des Landessozialgericht Hessen vom 21.11.2025

Aktenzeichen: L 7 AL 5/23