Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis
Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 ab. Hiergegen wandte das Unternehmen ein, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe.
Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, dem Unternehmen Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren. Auf die Berufung der Bundesagentur für Arbeit hat das Landessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Zwar war zwischen dem Unternehmen und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hierbei allerdings um ein Scheinarbeitsverhältnis, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Ausschlaggebend hierfür war, dass das Unternehmen schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt hatte, die keinesfalls ausreichen konnten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 EUR zu zahlen sowie für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen.
Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 EUR notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden hatten. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 01.03.2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern hatte nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von dem Unternehmen erst am 24.03.2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden war und die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt wurden, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, sprach ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen worden war.