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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten

Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten

Den Möglichkeiten, Piloten als selbständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das LSG Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu.

Ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland stellte der Fluggesellschaft Ryanair Piloten zur Verfügung, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den das Unternehmen verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.

Das Unternehmen schloss wiederum mit den Piloten selbst – bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren – Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber dem Unternehmen, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten („Firmenvertreter“) bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte – nach Abzug einer Gebühr – durch das Unternehmen an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) erließ eine Beitragsnachforderung, da die Piloten abhängig beschäftigt seien. Dagegen setzte sich das Unternehmen mit einer Klage beim Sozialgericht Berlin erfolgreich zur Wehr. Nicht das Unternehmen sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.

Auf die Berufung der DRV hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Sozialgericht im Wesentlichen bestätigt.

Die Piloten sind – die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt – ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie sind in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und haben ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten haben ihnen nicht zugestanden. Die „Zwischenschaltung“ der Ltds. hat hieran letztlich nichts geändert.

Das Unternehmen ist aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten – auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Es kann daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, war deshalb nicht mehr zu befinden.

Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ryanair war zum Verfahren lediglich beigeladen. Vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 EUR, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 EUR beläuft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen, es besteht aber die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision zu beantragen.

Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.01.2026

Aktenzeichen: L 16 BA 48/23