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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nicht wirksam auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten.

Ein Mitarbeiter stritt mit seinem Arbeitgeber über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Im Arbeitsvertrag war die Geltung US-amerikanischen Rechts, insbesondere des Rechts des Bundesstaats Illinois, vereinbart worden (sog. Rechtswahl). Dieses sieht für Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten kann. Trotz der vorgenommenen Rechtswahl besteht ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Dieser ergibt sich vorliegend aus § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), bei dem es sich um eine international zwingende Norm i.S.v. Art. 30 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) a.F. handelt. Danach darf eine vereinbarte Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entziehen, wenn dieses nach den objektiven Anknüpfungen des Art. 30 Abs. 2 EGBGB a.F. ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre.

Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. hat gegenüber Art. 34 EGBGB a.F., der nur Eingriffsnormen regelt, eine eigenständige Bedeutung, weil die separate Regelung sonst überflüssig wäre. Für die Frage der dadurch zur Anwendung kommenden Vorschriften gilt ein im Vergleich zu Art. 34 EGBG a.F. abgesenkter Maßstab. „Zwingende Bestimmungen“ i.S.v. Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. sind deshalb alle Vorschriften, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (vgl. bereits Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2017, Az. 7 AZR 207/15). Die Dispositivität einer Vorschrift richtet sich dabei nach dem nationalen Recht, das ohne Rechtswahl gelten würde.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung, die das Arbeitszeugnis für das weitere berufliche Fortkommen von Arbeitnehmern hat, kann auf dieses jedenfalls vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichtet werden, da insoweit die Möglichkeit der Druckausübung seitens des Arbeitgebers besteht. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Vereinbarungen, die einen Zeugnisanspruch ausschließen, sind deshalb nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.

Die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB ist ebenfalls eine zwingende Bestimmung des Rechts i.S.v. Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2025

Aktenzeichen: 2 AZR 96/24 (B)