Keine Schwangerschaftsabbrüche: Direktionsrecht eines katholischen Klinikums gegenüber Chefarzt
- Schwangerschaftsabbrüche dürfen in der Klinik nicht durchgeführt werden
- Dieses Verbot gilt sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich
- Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind, und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Ausnahmen müssen begründend dokumentiert und der Geschäftsführung bekannt gegeben werden.
Seitens seines Arbeitgebers war dem Chefarzt zudem im Jahre 2012 eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden, wonach er ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten durfte. Diese Nebentätigkeitsgenehmigung wurde seitens der Arbeitgeberin im Januar 2025 dahingehend konkretisiert, dass von der Erlaubnis zur Ausübung der Nebentätigkeit die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen weder derzeit noch zukünftig umfasst sein werde.
Der Chefarzt stellte die Wirksamkeit der Dienstanweisung sowie Konkretisierung der Nebentätigkeitsgenehmigung zur gerichtlichen Überprüfung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Das beklagte Krankenhaus durfte die streitgegenständlichen Vorgaben machen. Das Klinikum war im Rahmen des zustehenden Direktionsrechts sowohl in Bezug auf die Tätigkeit im Klinikum als auch in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen der Nebentätigkeit in der Privatpraxis zu der entsprechenden Anweisung nach der Dienstanweisung aus Januar 2025 berechtigt.
Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.08.2024
Aktenzeichen: 2 Ca 182/25