Krankmeldung nach Kündigung: Entgeltfortzahlung wegen Kopfschmerzen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage eines ehemaligen Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung gegen den Ex-Arbeiitgeber stattgegeben. Der Mitarbeiter hatte sich nach eigener Kündigung für die letzten zwei Wochen seines Arbeitsverhältnisses wegen starker Kopfschmerzen krank gemeldet. Anders als zuvor in erster Instanz das Arbeitsgericht war das Landesarbeitsgericht nach Anhörung der behandelnden Ärztin von der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters überzeugt.
Ein Mitarbeiter war bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes als Elektroniker beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe. Daraufhin beschwerte sich der Mitarbeiter bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde.
Der Mitarbeiter arbeitete dann bis zum 06.05.2024. Am 07.05.2024 meldete er sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.0.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Mitarbeiter von 7:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben. Ob er an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen war und ggfs. sein Firmenwagen schon früher abgeholt worden war, war streitig. Die Arbeitgeberin zahlte dem Mitarbeiter aufrgund von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 07.05. bis 21.05.2024. Der Mitarbeiter erhob Klage auf Zahlung von 1.360 EUR brutto.
Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Entgeltfortzahlung in erster Instanz ab. Auf die Berufung des Mitarbeiters gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung.
Nach Vernehmung der den Mitarbeiter behandelnden Ärztin stand fest, dass der Mitarbeiter in der Zeit vom 07.05. bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Mitarbeiters nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten. Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Mitarbeiters, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. Der Mitarbeiter hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte den Mitarbeiter aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Schließlich war die 24jährige Erfahrung der Ärztin zu berücksichtigen. Auch nach der persönlichen Anhörung des Mitarbeiters und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, war die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2025
Aktenzeichen: 3 SLa 138/25