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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung einer leitenden Oberärztin unwirksam

Kündigung einer leitenden Oberärztin unwirksam

Die außerordentlichen Kündigungen einer leitenden Oberärztin an der TU München durch den Freistaat Bayern haben das Arbeitsverhältnis der Ärztin nicht rechtswirksam beendet. Der zuständige Personalrat wurde nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört.

Eine leitende Oberärztin an der TU München hatte im Juli 2024 von ihrem Arbeitgeber, dem Freistaat Bayern, zwei außerordentliche Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Die Mitarbeiterin klagte u.a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klage hatte schon deshalb Erfolg, weil der Personalrat nicht zu der Kündigung angehört worden war.

Gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören (Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayPVG). Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Anhörung des Personalrats bedarf es nach Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG nur dann nicht, wenn es sich beim Gekündigten um einen sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit handelt.

Bei der Oberärztin handelte es sich nicht um eine Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. Etwaige Gleichstellungen ärztlichen Personals in Hochschulkliniken mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen ließen kein anderes Ergebnis begründen. Maßgebend war, dass die Mitarbeiterin weit überwiegend „normale“ Krankenbetreuung leistet, wie sie in jeder anderen Klinik auch zu leisten ist.

Krankenbetreuung an sich stellt aber keine wissenschaftliche Dienstleistung dar. Zudem spricht auch die bloße Gleichstellung ärztlichen Personals in Hochschulen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen gerade dafür, dass ärztliches Tätigwerden in Hochschulkliniken per se noch nicht als wissenschaftliche Tätigkeit gesehen werden kann, da andernfalls keine Gleichstellung erforderlich ist. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit der Mitarbeiterin (weit) im Vordergrund gestanden hätte. Dies vermochte der Arbeitgeber jedoch nicht zu belegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kam es daher nicht mehr an.

Urteil des Arbeitsgeichts München vom 17.09.2025

Aktenzeichen: 15 Ca 5556/24