Kündigung trotz vulgärer Kritik an Schichtführung nicht gerechtfertigt
Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Mitarbeiters. Die Arbeitgeberin behauptete, der Mitarbeiter habe ihre Anweisung, andere Mitarbeiter zu unterstützen, ignoriert und verlautbaren lassen, dass sie ihm nichts sagen könne; sie sei noch ein Kind. Als die Vorgesetzte ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Mitarbeiter aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Dem widersprach der Mitarbeiter. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Arbeitgeberin verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024. Der Mitarbieter erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Auf die Berufung des Mitarbeiters gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.
Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits erschien der Ausspruch einer Kündigung unverhältnismäßig.