Kündigung wegen Krankmeldung als unzulässige Maßregelung des Arbeitnehmers
Das Arbeitsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Berufung des Mitarbeiters beim Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Hier sprachen jedoch die Umstände dafür, dass die Kündigung nicht wegen der Krankmeldung, sondern aus anderen Gründen erfolgt war. So hatte sich herausgestellt, dass die von einer spanischen Agentur vermittelten Arbeitnehmer nicht angemessen Deutsch zu sprechen in der Lage waren. Auch verfügten sie nicht über Erfahrungen als Fahrer. Es kam daher gehäuft zu Verkehrsunfällen. Der Mitarbeiter hatte zwar bestritten, an Unfällen beteiligt gewesen zu sein, es blieb aber der Umstand bestehen, dass sich die Arbeitgeberin von insgesamt drei der ursprünglich vier über die spanische Vermittlungsfirma zu ihr gekommenen Arbeitnehmer getrennt hatte.
Dies sprach dafür, dass die Kündigung des Mitarbeiters keine herausgreifende Einzelfallentscheidung gewesen war, die als Reaktion auf den Arbeitsunfall und auf die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit erfolgt war. Die Arbeitgeberin hatte sinngemäß dargelegt, dass sie weder mit dem klagenden Mitarbeiter noch mit den beiden anderen spanischen Mitarbeitern zufrieden gewesen sei. Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, die als eine Art Probezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ausgestaltet sind, stellt dies einen ausreichenden Vortrag dar, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Unterhalb der Schwelle einer Kontrolle der Sozialgemäßheit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG reichen auch bloße subjektive Bewertungen der Arbeitgeberin aus, um eine Kündigung zu begründen. Objektiv nachvollziehbar war jedenfalls, dass der Mitarbeiter nicht über besonders gute Deutschkenntnisse verfügte, was sich darin widerspiegelte, dass auf seinen Wunsch hin ein Dolmetscher zur Verhandlung in beiden Instanzen zu laden war.
Der Ausspruch der Kündigung zwei Tage nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellte somit lediglich eine zeitliche Koinzidenz dar. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aber in der Hauptsache nicht deshalb gekündigt, um sich ihrer Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu entziehen. Es gab nicht genügend Anhaltspunkte, dies als den Hauptzweck der Kündigung anzusehen.