Kürzung einer Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage
Der Mitarbeiter wies im maßgeblichen Zeitraum insgesamt 77 Fehltage auf. An 13 Tagen war er krankgeschrieben. An den übrigen 64 Fehltagen nahm der Mitarbeiter an Streikmaßnahmen teil. Der Arbeitgeber gewährte dem Mitarbeiter deshalb mit Verweis auf die Kürzungsregelung keine (zusätzliche) Sonderleistung. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt sei, die Sonderleistung i.S.v. BV 2023 gemäß der dort enthaltenen Kürzungsregelung aufgrund seiner streikbedingten Fehltage zu kürzen. Allenfalls könne eine Kürzung für neun Erkrankungstage erfolgen, nachdem bei einer Fehlzeit für die ersten vier Tage Abwesenheit keine Kürzung erfolgen könne. Das Fernbleiben aufgrund Streikteilnahme stelle bereits keine „individuelle Fehlzeit“ i.S.d. Kürzungsregelung dar. Es handele sich nicht um eine Anwesenheitsprämie, sondern eine unzulässige (echte) Streikbruchprämie. Als der Arbeitgeber die Zahlung veweigerte, klagte er beim Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Mitarbeiters zurückgewiesen.
Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Die Betriebsvereinbarung verstößt bei so vorgenommener Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar. Auch eine in der Betriebsvereinbarung angelegte überproportionale Kürzung für (u.a. streikbedingte) Fehltage rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Berücksichtigung von Fehltagen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung stellt dann keine unzulässige Rückwirkung dar, wenn bis dahin kein Anspruch auf die Prämie bestand.
Da der Mitarbeiter im maßgeblichen Zeitraum an 64 Tagen streikbedingt der Arbeit ferngeblieben war, war der Arbeitgeber dazu berechtigt, die streitgegenständliche zusätzliche Sonderleistung i.S.d. BV 2023 ab dem fünften Fehlzeittag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gemäß Ziff. 3.5.3 BV 2023 und mithin um 60/60 zu kürzen. Aufgrund der vollständigen Kürzung des Anspruchs stand dem Mitarbeiter deshalb für das gegenständliche Jahr 2023 kein Anspruch auf die zusätzliche Sonderleistung zu.
Das Gericht hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da die hiesige Entscheidung von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 10.12.2025 (Az. 10 SLa 189/25) abweicht. Das Landesarbeitsgericht München hatte dort eine andere Rechtsauffassung vertreten und der Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber in einem vergleichbaren Sachverhalt (teilweise) stattgegeben.