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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Massenentlassung: Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Massenentlassung: Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

In zwei Verfahren stritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem einen Verfahren (Az. 6 AZR 157/22) gar keine Massenentlassungsanzeige erstattet worden war, war in dem anderen Verfahren (Az. 6 AZR 152/22) die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet worden.

In dem ersten Verfahren (Az. 6 AZR 157/22) hatte das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. In dem zweiten Verfahren (Az. 6 AZR 152/22) hatte das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Arbeitgebers im ersten Verfahren blieb ohne Erfolg; die Revision der Mitarbeiterin im zweiten Verfahren hatte Erfolg.

Auf die Anfrage des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren mit dem Az. 6 AZR 157/22 an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) antwortete der Zweite Senat nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 30.10.2025, Az. C-134/24) mit Beschluss vom 19.03.2026 (Az. 2 AS 22/23). Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den Europäischen Gerichtshof vom 23.05.2024 im Verfahren mit dem Az. 6 AZR 152/22 antwortete dieser mit Urteil vom 30.10.2025 (Az. C-402/24).

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof wies der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Arbeitgebers im Verfahren mit dem Az. 6 AZR 157/22 zurück und gab der Revision der Mitarbeiterin im Verfahren mit dem Az. 6 AZR 152/22 statt. Die Kündigungen waren wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergab sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.2026

Aktenzeichen: 6 AZR 157/22 u.a.