Betriebliche Altersversorgung: Für Kapitalleistungen gilt eine nur eingeschränkte Insolvenzsicherung
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung keine (Betriebs-)Rente, sondern eine einmalige Kapitalleistung zugesagt, so findet hierauf § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG keine Anwendung. Rückständige Leistungen sind daher in diesem Fall nicht ohne weiteres auch in den zwölf Monaten vor der Eröffnung...
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