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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Risiken bei der Zustellung durch Einwurfeinschreiben

Risiken bei der Zustellung durch Einwurfeinschreiben

Anders als das frühere Einwurfeinschreiben, dessen Zugang mittels „Peel-off-Label“ händisch durch den Zusteller dokumentiert wurde, stellt der heutige Ablauf mittels Dokumentation über Scannertechnik und digitale Signaturen keinen typischen Geschehensverlauf für einen sicheren Zugang eines Schriftstücks und damit keinen diesbezüglichen Anscheinsbeweis dar.

Mindestens dreißigmal meldete sich der klagende Arbeitnehmer eines Abfalldienstleisters zwischen 2020 und 2023 krank – häufig für mehrere Wochen. Nach mehreren Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgesprächen erklärte der Arbeitgeber eine ordentliche personenbedingte Kündigung.

Im Vorfeld der Kündigung sollte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wiederholt werden. Der Zugang der beM-Einladung ist zwischen den Parteien streitig. Die Zustellung dieser Einladung vom Oktober 2023 hat der Mitarbeiter bestritten. Der Arbeitgeber beruft sich auf den Einlieferungsbeleg des per Einwurfeinschreibens versandten Einladungsschreibens.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, da die Kündigung unverhältnismäßig sei. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass sie als milderes Mittel ein bEM versucht habe. Die zum Nachweis des Zugangs der Einladung vorgelegte Sendungsverfolgung begründe keinen Beweis des ersten Anscheins.

Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber hat den Nachweis einer erfolgten bEM-Einladung nicht erbracht. Insbesondere streitet für den Zugang der Einladung kein Beweis des ersten Anscheins. Dieser greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte, maßgebliche Ursache bzw. einen maßgeblichen Ablauf hinweisen. Das ist heute bei einem Einwurfeinschreiben im Hinblick auf dessen Zugang – anders als früher – nicht mehr der Fall.

Früher hat der Postangestellte kurz vor dem Einwurf in den Briefkasten ein „Peel-off-Label“ von der Sendung abgezogen, auf einen Auslieferungsbeleg geklebt und mit seiner Unterschrift und der Angabe des Datums die Zustellung bestätigt. Heute funktioniert das Einwurf-Einschreiben anders: Die Einlieferungsnummer wird mit einem Scanner eingelesen und im System hinterlegt. Auf dem Scanner unterzeichnet der Postangestellte digital, wobei das Datum automatisch im System erfasst wird. Das System beendet den Erfassungsvorgang, bevor der Brief in den Hausbriefkasten geworfen wurde. Dieser Ablauf, zusammen mit der nur nach Dienstvorschrift bestehenden Pflicht des Postboten, sich vor dem Einwurf zu vergewissern, dass der Name des Empfängers auf dem Briefkasten steht, ist für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht typisch genug, um besondere Umstände des Einzelfalls zu verdrängen.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 2 AZR 184/25).

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14.07.2025

Aktenzeichen: 4 SLa 26/24