Rückforderung von Ausbildungskosten aufgrund tarifvertraglicher Regelung
Nach Abschluss des Studiums hatten der Arbeitgeber und die Auszubildende den Ausbildungsvertrag ohne Einbeziehung einer sog. Erledigungserklärung aufgehoben und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Mitarbeiterin kündigte das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Hinweis auf eine nicht hinnehmbare Konfliktsituation am Arbeitsplatz und verweigerte die Rückzahlung der Ausbildungskosten. Der Arbeitgeber klagte auf Rückzahlung.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, der Verweis auf die „monatliche Ausbildungsvergütung“ sei unklar. Auf die Revision des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Die tarifvertragliche Regelung lässt sich ohne weiteres dahingehend auslegen, dass mit dem Begriff der „monatlichen Ausbildungsvergütung“ nur die letzte Ausbildungsvergütung gemeint sein kann, da der Tatbestand der Rückzahlungsklausel den Abschluss der Ausbildung voraussetzt.
Eine AGB-Kontrolle des Tarifvertrags findet aufgrund der Bereichsausnahme für Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht statt. Auch steht der Aufhebungsvertrag der Rückforderung nicht entgegen. Die Vereinbarung regelt die Beendigung der Ausbildung, ohne dabei die nachvertraglichen Verpflichtungen des Ausbildungsvertrags aufzuheben, worauf insbesondere das Fehlen einer Ausgleichsklausel hindeutet.
Die Höhe der Rückzahlung und die Bindungsdauer ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 Grundgsetz (GG) wird weder dadurch verletzt, dass der Rückzahlungsanspruch in drei Jahresschritten erfolgt, noch dadurch, dass sich die Höhe des Rückzahlungsbetrags nicht an der individuellen Ausbildungsdauer orientiert. Die Bindungsdauer von drei Jahren steht in angemessenem Verhältnis zur Studiendauer von drei bis fünf Jahren. Zwar ist die nur jährliche Abschmelzung des Rückzahlungsbetrags wenig differenziert, liegt allerdings innerhalb der Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien.