Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gehalts
Der Arbeitgeber (das Land Niedersachsen) hatte die Mitarbeiterin erfolglos zur Rückzahlung des überzahlten Gehalts i.H.v. 13.235 EUR (netto) aufgefordert. Als die Mitarbeiterin die Rückzahlung verweigerte, klagte der Arbeitgeber auf Rückzahlung. Die Mitarbeiterin hatte im Laufe des Verfahrens auf Rückerstattung der überzahlten Vergütung eine Widerklage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“ erhoben.
Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zweck der Vorschrift ist es, widersprüchliches Verhalten des Leistenden zu verhindern, bei welchem einerseits in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wird und trotz dieser Kenntnis die Leistung später zurückgefordert werden soll. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld i.S.v. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.
Von einem widersprüchlichen Verhalten kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn – wie hier – das Schreiben der Mitarbeiterin vom 04.10.2022 dem NLBV tatsächlich zugegangen war. Da eine Zurechnung des Wissens entsprechend § 166 Abs. 1 BGB nicht stattfindet, wäre es an der Mitarbeiterin vorzutragen, dass die die Zahlung bearbeitenden und/oder anweisende Person Kenntnis von der fehlenden Verpflichtung zur Leistung gehabt hatte. Hierfür lagen aber keine Anhaltspunkte vor.
Unerheblich war, ob dies anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Mitarbeiterin ihr Schreiben konkret an den aus der Entgeltabrechnung ergebenden Ansprechpartner gerichtet hätte. Die Mitarbeiterin hatte das Schreiben ganz allgemein, ohne Benennung des Ansprechpartners oder ihrer Personalnummer an das NLBV gerichtet. Sollte nach einer Beweisaufnahme feststehen, dass dem NLBV das Schreiben tatsächlich zugegangen war, mag dies für sich genommen den Vorwurf mangelnder Organisation rechtfertigen. Der Zugang allein belegt aber nicht, dass auch die leistende Person Kenntnis von der fehlenden Verpflichtung hatte und sie sich widersprüchlich verhält, wenn sie das Entgelt nunmehr zurückverlangt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18.03.2025
Aktenzeichen: 4 SLa 755/24