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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gehalts

Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gehalts

Nach § 814 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld i.S.v. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.

Eine Mitarbeiterin war vom 14.02.2022 bis zum 31.08.2022 als IT-Systems Engineer Netzwerk- und Security beim Landesamt für Steuern Niedersachsen beschäftigt gewesen. Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) hatte der Mitarbeiterin trotz der Kündigung für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.12.2022 das bisherige tarifliche Arbeitsentgelt weitergezahlt. Die Mitarbeiterin hatte behauptet, am 06.10.2022 ein auf den 04.10.2022 datiertes Schreiben in den Briefkasten des NLBV geworfen zu haben mit der Information, dass sie trotz Kündigung weitere Gehaltszahlungen erhalte. Das Schreiben habe nach eigenen Angaben der Mitarbeiterin weder ihre Personalnummer noch ein Az. enthalten und sich auch nicht an einen konkreten Ansprechpartner/Sachbearbeiter gerichtet. Trotzdem sei ihr weiterhin Gehalt gezahlt worden. Der Arbeitgeber hatte daher aus Sicht der Mitarbeiter in Kenntnis der Nichtschuld weiterhin Gehalt gezahlt.

Der Arbeitgeber (das Land Niedersachsen) hatte die Mitarbeiterin erfolglos zur Rückzahlung des überzahlten Gehalts i.H.v. 13.235 EUR (netto) aufgefordert. Als die Mitarbeiterin die Rückzahlung verweigerte, klagte der Arbeitgeber auf Rückzahlung. Die Mitarbeiterin hatte im Laufe des Verfahrens auf Rückerstattung der überzahlten Vergütung eine Widerklage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“ erhoben.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage der Arbeitgeberin stattgegeben und die Widerklage der Mitarbeiterin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Mitarbeiterin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Es fehlte an hinreichenden Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren. Das Arbeitsgericht hatte die Mitarbeiterin zu Recht zur Erstattung des unstreitig überzahlten Entgelts gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nebst Zinsen verurteilt.

Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zweck der Vorschrift ist es, widersprüchliches Verhalten des Leistenden zu verhindern, bei welchem einerseits in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wird und trotz dieser Kenntnis die Leistung später zurückgefordert werden soll. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld i.S.v. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.

Von einem widersprüchlichen Verhalten kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn – wie hier – das Schreiben der Mitarbeiterin vom 04.10.2022 dem NLBV tatsächlich zugegangen war. Da eine Zurechnung des Wissens entsprechend § 166 Abs. 1 BGB nicht stattfindet, wäre es an der Mitarbeiterin vorzutragen, dass die die Zahlung bearbeitenden und/oder anweisende Person Kenntnis von der fehlenden Verpflichtung zur Leistung gehabt hatte. Hierfür lagen aber keine Anhaltspunkte vor.

Unerheblich war, ob dies anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Mitarbeiterin ihr Schreiben konkret an den aus der Entgeltabrechnung ergebenden Ansprechpartner gerichtet hätte. Die Mitarbeiterin hatte das Schreiben ganz allgemein, ohne Benennung des Ansprechpartners oder ihrer Personalnummer an das NLBV gerichtet. Sollte nach einer Beweisaufnahme feststehen, dass dem NLBV das Schreiben tatsächlich zugegangen war, mag dies für sich genommen den Vorwurf mangelnder Organisation rechtfertigen. Der Zugang allein belegt aber nicht, dass auch die leistende Person Kenntnis von der fehlenden Verpflichtung hatte und sie sich widersprüchlich verhält, wenn sie das Entgelt nunmehr zurückverlangt.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18.03.2025

Aktenzeichen: 4 SLa 755/24