Sog. Ligaklausel im Arbeitsvertrag eines Handballtrainers mangels Schriftform unwirksam
Nutzt eine GmbH, die den Spielbetrieb der 1. Herrenmannschaft eines Handballbundesliga-Vereins durchführt, in einem Arbeitsvertrag mit dem Handballtrainer (mit sog. „Ligaklausel“) ein Formular mit zwei Unterschriftenfeldern für ihre beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (inkl. Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung), so kann dies nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch ein leer bleibendes Unterschriftsfeld eines Geschäftsführers erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor. Die Schriftform ist nicht eingehalten, da der Vertrag bei der gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb.
Der Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren eines Handballbundesligisten war seit dem 01.07.2022 bei einer GmbH, die als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Trainer sowie für die beiden – jeweils alleinvertretungsberechtigten – Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:
„Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.“
Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball-Bundesliga. Die GmbH informierte den Trainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024. Hiergegen wandte dieser sich mit seiner Klage beim Arbeitgericht.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Trainers statt. Die Berufung der GmbH beim Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Die sog. Ligaklausel hatte das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Klausel war unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i.V.m. § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht schriftlich vereinbart worden war. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Die GmbH hatte auf dem Vertragsformular für ihre Geschäftsführer zwei Unterschriftenfelder mit maschinenschriftlicher Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung vorgegeben. Dies konnte nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen waren. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckte der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten war, den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor.
Der Umstand der Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer änderte an diesem Ergebnis nichts. Schriftform und Stellvertretung sind zu unterscheiden. Entscheidend für die Nichteinhaltung der Schriftform ist, dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der von der Beklagten gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Angaben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer alleine handeln wollte, z.B. durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlen. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift war insoweit nicht aussagekräftig.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.05.2025
Aktenzeichen: 3 SLa 614/24