Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgeldes mindern
Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen – wie hier das Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im vorliegenden Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche war hier in der Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beschlossen worden.
Das Gericht sah in der vom Arbeitgeber vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.