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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgeldes mindern

Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgeldes mindern

Arbeitgeber sind berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung festgelegt worden war. Infolge von Streikaktionen im Betrieb des Arbeitgebers kam es zu Fehlzeiten bei einigen Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber kürzte den Streikteilnehmern daraufhin das Weihnachtsgeld um 1/60 pro Streiktag.

Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Kürzung der Sonderzahlung in Form von Weihnachtsgeld gegenüber den Streikteilnehmern war rechtmäßig.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen – wie hier das Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im vorliegenden Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche war hier in der Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beschlossen worden.

Das Gericht sah in der vom Arbeitgeber vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.

Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 28.08.2025

Aktenzeichen: 10 Ca 57/25