Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Freistellungsklausel
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ein Mitarbeiter war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei einer Arbeitgeberin tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags sah vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.
Nachdem der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte ihn die Arbeitgeberin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Mitarbeiter nach.
Der Mitarbeiter verlangte dann aber Nutzungsausfallentschädigung für die Monate August bis November 2024 i.H.v. monatlich 510 EUR brutto. Er machte u.a. geltend, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Als die Arbeitgeberin die Zahlung verweigerte, erhob der Mitarbeiter Klage.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Mitarbeiters gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Das Landesarbeitsgericht hatte zwar zutreffend angenommen, dass die Arbeitgeberin den Mitarbeiter nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in dem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen konnte. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Vertragsregelung war nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Das Landesarbeitsgericht hatte aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Arbeitgeberin hier deshalb befugt war, den Mitarbeiter nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin entgegenstanden. Da das Landesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.03.2026
Aktenzeichen: 5 AZR 108/25