Zugang einer gekündigten Betriebsrätin zum Betrieb
Auch gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, sind weiterhin zum Betriebsrat wählbar. Um auch solchen Wahlbewerbern die Wahlwerbung zu ermöglichen, ist es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten.
Ein Arbeitgeber kündigte einer Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Hiergegen erhob die Betriebsrätin zum einen Kündigungsschutzklage, welche derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. Zum anderen beantragte sie im vorliegenden Eilverfahren, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen zu erhalten.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Arbeitgeber unter Androhung von Zwangsmitteln, den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 05.03.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11 und 14 Uhr zu gewähren.
Auch gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, sind weiterhin zum Betriebsrat wählbar. Um auch solchen Wahlbewerbern die Wahlwerbung zu ermöglichen, ist es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Der weitergehende Antrag der Betriebsrätin war indes zurückzuweisen: Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform ist in dieser Konstellation für die Wahlwerbung nicht erforderlich und geht zu weit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.01.2026
Aktenzeichen: 9 BVGa 3/26