Zur Privatnutzung überlassener Dienstwagen als verbotene Begünstigung wegen Betriebsratsamt
Im Jahr 2024 lagerte der Arbeitgeber die Sozialberatung aus und forderte die Mitarbeiterin auf, den Dienstwagen zurückzugeben. Diese kam der Aufforderung zwar nach, war aber der Ansicht, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, die Nutzung des Dienstwagens zu entziehen. Die Kosten für ein gleichartiges Fahrzeug betrügen inklusive Leasingrate, Versicherungskosten und Treibstoffkosten abzüglich 1% des Neupreises des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges 308,14 EUR. Diese müsse ihr der Arbeitgeber erstatten. Als der Arbeitgeber die Erstattung verweigerte, klagte die Mitarbeiterin beim Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung der Mitarbeiterin beim Landesarbeitsgericht blieb erfolglos.
Der Nutzungsvertrag aus dem Juli 2016 war von Beginn an gemäß § 134 BGB nichtig, weil er gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG verstieß. Dieses lässt es regelmäßig nicht zu, dem Mandatsträger wegen seiner Anstellung eine während der Mandatstätigkeit weiter zu zahlende Vergütung zuzusagen, die über das gesetzlich geregelte Maß hinausgeht. Dabei ist zu beachten, dass § 37 Abs. 2 bis 4 BetrVG insoweit keine abschließenden Regelungen über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers enthalten, als sich aus § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611 a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben kann, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt.
Im Falle einer über das gesetzliche Maß hinausgehenden Vergütung aus Anlass der Anstellung erhielten Betriebsratsmitglieder einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine entsprechende Verdiensterhöhung erlangen können. In der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist somit eine Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen. Für eine Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG genügt die objektive Besserstellung des Betriebsratsmitglieds gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Infolgedessen war die private Nutzung des Dienstwagens der Mitarbeiterin ein Bestandteil des Entgelts für die Betriebsratstätigkeit gewesen. Dies ging aber über die der Mitarbeiterin nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlende Vergütung hinaus, da die Mitarbeiterin unstreitig für den Fall ihrer vertragsgerechten Beschäftigung als Verkaufsstellenleiterin einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung nicht gehabt hätte.