Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit – Gleichwertigkeit
Der Mitarbeiter leitete bis Juni 2024 die Abteilung „2“ mit vier Teams und insgesamt rund 77 Mitarbeitern. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen und eines seit Februar 2024 bestehenden Einstellungsstopps wurde die Organisationsstruktur verändert. Am 18.06.2024 wies die Arbeitgeberin den Mitarbeiter an, ab dem 01.07.2024 die Leitung der Abteilung „1“ zu übernehmen. Der Schwerpunkt sollte u.a. im Aufbau des Teams K., der Kundenakquise sowie der Entwicklung neuer Geschäftsfelder im Bereich Information Engineering liegen.
Die Abteilung „1“ bestand aus zwei Teams. Das Team „1“ umfasste zunächst etwa zehn Mitarbeiter, reduzierte sich jedoch durch Eigenkündigungen zeitweise auf einen bzw. später zwei Mitarbeiter und befand sich in Kurzarbeit. Das Team „2“ umfasst etwa 19 Mitarbeiter und wird operativ von einem Teamleiter geführt. Eine weitere Teamleiterstelle wird seit der Versetzung kommissarisch durch den Mitarbeiter selbst besetzt. Insgesamt verringerte sich die Personalstärke der von dem Mitarbeiter geführten Teams auf etwa 17 Mitarbeiter.
Der Mitarbeiter hielt die Versetzung für unwirksam, da die neuen Aufgaben nicht der Tätigkeit eines Abteilungsleiters entsprächen. Die Arbeitgeberin hielt hingegen die Position für gleichwertig.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts. Die Zuweisung der Leitung der Abteilung „1“ stellte eine Änderung des Vertragsinhalts dar, die nur im Wege einer Änderungskündigung hätte erfolgen können. Auf die Frage der Ausübung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) kam es daher nicht an. Zwar war der Mitarbeiter arbeitsvertraglich als Abteilungsleiter beschäftigt, ohne dass die Leitung einer bestimmten Abteilung festgelegt worden war. Eine Versetzung setzt jedoch voraus, dass die neue Tätigkeit der bisherigen gleichwertig ist. Und dies war hier nicht der Fall.
Maßgeblich für die Gleichwertigkeit sind das betriebliche Sozialbild sowie Umfang von Aufgaben- und Verantwortungsbereich. Eine deutliche Verkleinerung oder hierarchische Herabstufung stellt regelmäßig die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit dar. Die dem Mitarbeiter zugewiesene Stelle erfüllte aber bereits die von der Beklagten selbst definierten Anforderungen an eine Abteilungsleiterposition nicht. Nach der Funktionsbeschreibung umfasst diese insbesondere die Führung mehrerer Führungskräfte. Tatsächlich unterstand dem Mitarbeiter jedoch lediglich ein Teamleiter; eine weitere Teamleiterstelle ist seit der Versetzung nur kommissarisch durch den Mitarbeiter selbst besetzt.
Zudem hatte sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich erheblich reduziert. Während der Mitarbeiter zuvor mehrere Teams mit eigenen Prüfständen sowie umfangreichen technischen und wirtschaftlichen Ressourcen verantwortet hatte, beschränkte sich seine Tätigkeit nun im Wesentlichen auf ein kleines Team sowie ein beim Auftraggeber eingesetztes Team ohne eigene Infrastruktur. Auch die Mitarbeiterzahl sank erheblich: von 77 auf zunächst 28 und zuletzt 17 Mitarbeiter. Insgesamt fehlte es daher an der erforderlichen Gleichwertigkeit der Tätigkeit.