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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigung bei beantragter Schwerbehinderung

Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigung bei beantragter Schwerbehinderung

Gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Arbeitnehmern muss innerhalb dieser Zweiwochenfrist die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragt werden, § 174 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 wird jedoch nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX gewahrt, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand, dass diesem Antrag auch stattgegeben werden muss.

Eine Mitarbeiterin war seit 2000 als Produktionsfachkraft bei einer Arbeitgeberin beschäftigt und verdiente zuletzt 3.931 EUR brutto bei einer 29,75 Stunden-Woche. Der Betrieb beschäftigt ca. 9.000 Mitarbeiter. Die Mitarbeiterin hatte hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten. Die Arbeitgeberin hatte deshalb am 19.o7.2022 versucht, das Arbeitsverhältnis ordentlich aus krankheitsbedingten Gründen mit Wirkung zum 31.03.2023 zu kündigen. Die Mitarbeiterin hatte jedoch gegen die Kündigung geklagt und am 18.01.2023 vom Arbeitsgericht in erster Instanz Recht bekommen: Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin am 06.02.2023 zugestellt.

Die Mitarbeiterin hatte bereits am 18.07.2022 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Die Anerkennung der Schwerbehinderung war zwar mit Bescheid vom 15.11.2022 von der zuständigen Behörde abgelehnt worden. Die Mitarbeiterin hatte aber Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben und – nach Zurückweisung des Widerspruchs – Klage beim Sozialgericht auf Anerkenung der Schwerbehinderung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Die Arbeitgeberin beantragte vor dem Hintergrund des beim Sozialgericht noch schwebenden Verfahrens der Mitarbeiterin auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch am 21.02.2023 beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer erneuten, diesmal  außerordentlichen Kündigung wegen eines behaupteten (versuchten) Prozessbetrugs der Mitarbeiterin in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren über die erste Kündigung.Konkret habe die Mitarbeiterin in einem Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 02.11.2022 eine Falschaussage im Gerichtsverfahren getätigt. Von der Unrichtigkeit der Aussage der Mitarbeiterin hatte die Arbeitgeberin in einem Telefonat am 17.02.2023 erfahren.

Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung unter dem Vorbehalt, dass dieser Entscheidung nur rechtliche Bedeutung zukomme, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zum Zeitpunkt der Kündigung später tatsächlich festgestellt werden sollte. Gegen diesen Zustimmungsbescheid legte die Mitarbeiterin Widerspruch ein.

Am 08.03.2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin demenstsprechend erneut, nunmehr außerordentlich und fristlos. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung angehört. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ebenfalls (vorsorglich) angehört.

Auch gegen diese zweite Kündigung erhob die Mitarbeiterin Klage. Sie beanstandete, dass die Arbeitgeberin die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hätte. Schließlich hätte die Arbeitgeberin bereits seit November 2022 Kenntnis von der angeblichen Falschbehauptung gehabt, spätestens aber ab Zustellung des Arbeitsgerichtsurteils am 06.02.2023. Die außerordentliche Kündigung war jedoch erst am 08.03.2023 und damit zu spät ausgesprochen worden.

Das Arbeitsgericht gab der Mitarbeiterin erneut Recht und erklärte auch die außerordentliche Kündgung vom 08.03.2023 für unwirksam. Die hiergegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht war erfolglos.

Die außerordentliche Kündigung war bereits deshalb unwirksam, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden war.

Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Anlaufen der Kündigungserklärungsfrist setzt stets voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Zweiwochenfrist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 08.03.2023 bereits abgelaufen. Zwar konnte weder der Zugang des Schriftsatzes der Mitarbeiterin vom 02.11.2022 als Fristbeginn angesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt kannte die Arbeitgeberin zwar den Vortrag der Mitarbeiterin im Gerichtsverfahren, noch nicht aber dessen Unrichtigkeit. Aus demselben Grund konnte für den Fristbeginn auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bei der Arbeitgeberin am 06.02.2023 abgestellt werden. Tatsächliche Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prozessvortrags der Klägerin hatte die Arbeitgeberin in einem Telefonat am 17.02.2023 erlangt.

Die Einhaltung der Zweiwochenfrist war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Arbeitgeberin bereits am 21.02.2023 das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eingeleitet hatte. Die Arbeitgeberin hatte – gerechnet ab dem 17.02.2023 – am 21.02.2023 innerhalb der Zweiwochenfrist einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt gestellt. Jedoch war die Mitarbeiterin zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt, so dass es einer Zustimmung des Integrationsamts und eines entsprechenden Zustimmungsantrags nicht bedurfte.

Der Mitarbeiterin konnte sich auch auf die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB berufen, obwohl die Arbeitgeberin binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integraionsamt gestellt hatte. Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand beim Arbeitgeber, dass dem Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung auch tatsächlich stattgegeben werden muss. Die Berufung des nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmers auf die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht rechtsmissbräuchlich (Abweichung vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1987, Az. 7 AZR 632/85).

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19.12.2025
Aktenzeichen: 4 Sa 56/23