Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigung bei beantragter Schwerbehinderung
Die Mitarbeiterin hatte bereits am 18.07.2022 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Die Anerkennung der Schwerbehinderung war zwar mit Bescheid vom 15.11.2022 von der zuständigen Behörde abgelehnt worden. Die Mitarbeiterin hatte aber Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben und – nach Zurückweisung des Widerspruchs – Klage beim Sozialgericht auf Anerkenung der Schwerbehinderung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Die Arbeitgeberin beantragte vor dem Hintergrund des beim Sozialgericht noch schwebenden Verfahrens der Mitarbeiterin auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch am 21.02.2023 beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer erneuten, diesmal außerordentlichen Kündigung wegen eines behaupteten (versuchten) Prozessbetrugs der Mitarbeiterin in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren über die erste Kündigung.Konkret habe die Mitarbeiterin in einem Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 02.11.2022 eine Falschaussage im Gerichtsverfahren getätigt. Von der Unrichtigkeit der Aussage der Mitarbeiterin hatte die Arbeitgeberin in einem Telefonat am 17.02.2023 erfahren.
Das Arbeitsgericht gab der Mitarbeiterin erneut Recht und erklärte auch die außerordentliche Kündgung vom 08.03.2023 für unwirksam. Die hiergegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht war erfolglos.
Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Anlaufen der Kündigungserklärungsfrist setzt stets voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Zweiwochenfrist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 08.03.2023 bereits abgelaufen. Zwar konnte weder der Zugang des Schriftsatzes der Mitarbeiterin vom 02.11.2022 als Fristbeginn angesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt kannte die Arbeitgeberin zwar den Vortrag der Mitarbeiterin im Gerichtsverfahren, noch nicht aber dessen Unrichtigkeit. Aus demselben Grund konnte für den Fristbeginn auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bei der Arbeitgeberin am 06.02.2023 abgestellt werden. Tatsächliche Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prozessvortrags der Klägerin hatte die Arbeitgeberin in einem Telefonat am 17.02.2023 erlangt.
Die Einhaltung der Zweiwochenfrist war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Arbeitgeberin bereits am 21.02.2023 das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eingeleitet hatte. Die Arbeitgeberin hatte – gerechnet ab dem 17.02.2023 – am 21.02.2023 innerhalb der Zweiwochenfrist einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt gestellt. Jedoch war die Mitarbeiterin zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt, so dass es einer Zustimmung des Integrationsamts und eines entsprechenden Zustimmungsantrags nicht bedurfte.
Der Mitarbeiterin konnte sich auch auf die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB berufen, obwohl die Arbeitgeberin binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integraionsamt gestellt hatte. Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand beim Arbeitgeber, dass dem Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung auch tatsächlich stattgegeben werden muss. Die Berufung des nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmers auf die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht rechtsmissbräuchlich (Abweichung vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1987, Az. 7 AZR 632/85).