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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Beteiligungsrechte des Betriebsrats/ der Personalvertretung

Beteiligungsrechte des Betriebsrats/ der Personalvertretung

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat in außerordentlich vielen Angelegenheiten Beteiligungsrechte, von der Gestaltung des Arbeitsplatzes über Versetzungen und Überstunden bis hin zur Anrechnung übertariflicher Zulagen und zu Betriebsumstrukturierungen und -stilllegungen.

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern (ohne leitende Angestellte) gewählt werden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich dabei nach der Betriebsgröße. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, so haben die Betriebsräte einen Gesamtbetriebsrat zu bilden. In Konzernen kann außerdem ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Betriebsrat muss einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Mitglieder des Betriebsrats haben einen besonderen Kündigungs- und Versetzungsschutz.

Die stärkste Form von Beteiligungsrecht ist die Mitbestimmung. Der Betriebsrat hat eine Vielzahl solcher Mitbestimmungsrechte. Beispielsweise hat der Betriebsrat, soweit keine tarifvertragliche oder gesetzliche Regelung besteht, über die Lage der Arbeitszeit (nicht aber über die Höhe der Arbeitszeit) und die Grundsätze der Vergütungsgestaltung (nicht aber über die Höhe der Vergütung), über allgemeine Urlaubsgrundsätze, über technische Überwachungseinrichtungen und über betriebliche Sozialeinrichtungen mitzubestimmen.

Arbeitgeber und Betriebsrat können Betriebsvereinbarungen abschließen, die unmittelbar und zwingend für die Arbeitnehmer gelten. Themen, die bereits durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden (z.B. die Arbeitsvergütung), können allerdings nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Als Betriebsvereinbarung werden daher typischerweise z.B. Arbeits- und Betriebsordnungen, variable Arbeitszeitmodelle und Urlaubsordnungen geregelt.

Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Kündigung angehört werden. Eine Kündigung ohne vorherige ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam und kann auch nicht durch Nachholung der Anhörung geheilt werden. An den Inhalt und den Umfang der Betriebsratsanhörung stellen die Arbeitsgerichte, je nach Kündigungsgrund, hohe Anforderungen.

In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen und Versetzungen. Die Zustimmung zu der Personalmaßnahme darf aber nur aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen verweigert werden.

Bei Umstrukturierungen des Unternehmens kann der Betriebsrat in vielen Fällen den Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung der den Mitarbeitern entstehenden Nachteilen verlangen. Führt eine Umstrukturierung zu einem Personalabbau, so verhandeln Betriebsrat und Arbeitgeber regelmäßig Abfindungszahlungen für die betroffenen Mitarbeiter, die in einem Sozialplan vereinbart werden. Auch in diesem Fall muss der Betriebsrat aber vor jeder individuellen Kündigung nochmals gesondert zu der Kündigung angehört werden.

Im Öffentlichen Dienst wird die Belegschaft (Beamte und/oder Arbeitnehmer) durch die Personalvertretung repräsentiert. Rechte und Pflichten der Personalvertretung sind weitgehend identisch mit denjenigen des Betriebsrats, jedoch gibt es einige wichtige Unterschiede. Beispielsweise kann die Personalvertretung bei Umstrukturierungen nicht in gleicher Weise wie ein Betriebsrat einen Sozialplan zugunsten der Beschäftigten erzwingen. Dienstvereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststelle können nur zu bestimmten, gesetzlich abschließend aufgezählten Themenfeldern abgeschlossen werden.