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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitsrecht im Krankenhaus

Arbeitsrecht im Krankenhaus

Ärzte, Pflege- und Verwaltungskräfte sowie medizinisch-technische Mitarbeiter sind heute auch bei öffentlichen Krankhäusern in der Regel als Arbeitnehmer und nicht mehr im Beamtenstatus beschäftigt. Der Inhalt der Arbeitsverträge ist dabei entscheidend bestimmt von den rechtlichen Rahmenbedingungen des Krankenhausrechts, von Tarifverträgen (Ärzte-TV, TVöD, Tarifverträge für private Krankenanstalten, Haustarifverträge) und vertraglich vereinbarten Tarifordnungen (z.B. den AVR des Deutschen Caritasverbandes oder des Diakonischen Werkes). Zu berücksichtigen sind weiterhin Organisationspläne, Dienstordnungen, Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen des einzelnen Krankenhauses, die vielfach durch Verweisung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden.

Vor allem mit Assistenzärzten werden heute regelmäßig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Zulässigkeit von Vertragsbefristungen ist durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz streng reglementiert, um eine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes zu verhindern. Für Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem, auch ärztlichem Personal und für Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung gelten jedoch Spezialgesetze, die eine – teilweise deutlich – weitergehende Befristung erlauben als das allgemeine Arbeitsrecht.

Der Krankenhausbetrieb und die Notwendigkeit der 24 Stunden-Versorgung von Patienten stellen besondere Anforderungen an die Arbeitszeit von Ärzten und Pflegepersonal. Sie müssen oftmals auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden. Auch in Krankenhäusern gelten die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber/Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) nach dem Arbeitszeitgesetz größere Handlungsspielräume für flexible Arbeitszeitmodelle. Es können deshalb durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in Betriebs- und Dienstvereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden, speziell wenn es um Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft geht. Dies ist in den Ärzte-Tarifverträgen, dem TVöD, den Tarifverträgen für private Krankenanstalten und Haustarifverträgen erfolgt. Mittelbar tragen die Schutznormen des Arbeitszeitgesetzes auch dem Schutzbedürfnis der Patienten Rechnung, die nicht von übermüdetem und überlastetem Krankenhauspersonal behandelt und betreut werden sollen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder die tarifvertraglichen sowie betrieblichen Regelungen können als Organisationsmangel bei Verschulden im Einzelfall Haftungsansprüche von Patienten begründen.