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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Gerichtliche Auseinandersetzung

Gerichtliche Auseinandersetzung

Wenn es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht, z.B. Kündigungsschutzprozesse, Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung oder den sonstigen Inhalt des Arbeitsvertrags, über ein Arbeitszeugnis oder betriebliche Altersversorgungsansprüche, sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden auch, wenn darüber gestritten wird, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freies Mitarbeiterverhältnis anzusehen ist. Auch Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gehören zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in drei Instanzenzüge gegliedert: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Eine Klage muss bei dem jeweils örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Gegen dessen Urteil kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung zum Landesarbeitsgericht erhoben werden. In die dritte Instanz, also vor das Bundesarbeitsgericht, kommt ein Rechtstreit grundsätzlich nur, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat.

Bei den Arbeitsgerichten, also in der ersten Instanz, besteht kein Anwaltszwang. Die Prozessparteien können ihr Verfahren also theoretisch auch selbst führen. Der Regelfall ist jedoch die Beauftragung eines Anwalts mit der Prozessführung. Die Anwaltskosten muss allerdings jede Partei selbst tragen, auch wenn sie in erster Instanz gewinnt. Hier empfiehlt sich also eine Rechtsschutzversicherung. In den höheren Instanzen hat die unterlegene Partei, wie üblich, auch die Kosten der Gegenpartei zu tragen. Hier müssen sich die Prozessparteien von Rechtsanwälten vertreten lassen. Vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten können statt der Rechtsanwälte auch Vertreter von Gewerkschaften bzw. Arbeitgebervereinigungen als Prozessbevollmächtigte auftreten. Für das Gerichtsverfahren werden Gerichtskosten erhoben.

Nach Zustellung der Klage setzt das Arbeitsgericht einen sog. „Gütetermin“ fest. Der Gütetermin findet ca. ein bis zwei Monate nach Klagezustellung statt und dient, wie bereits der Name sagt, einzig und allein dem Versuch einer gütlichen Einigung. Zu diesem Zweck wird der Streitstoff zwischen den Parteien und mit dem Richter erörtert. Manchmal kann der Streit schon im Gütetermin durch Abschluss eines für beide Seiten akzeptablen Vergleichs beigelegt werden. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so bestimmt das Gericht einen Termin zur Verhandlung vor der sog. Gerichtskammer. Das Gericht verhandelt nun in voller Besetzung, d.h. ein Berufsrichter und je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Sie sollen mit ihrer Berufs- und Lebenserfahrung zur Rechtsfindung beitragen. Der sog. „Kammertermin“ findet ca. sechs bis neun Monate nach Klagezustellung statt und endet oftmals mit einem Vergleichsabschluss oder einem Urteil. Zwischen Gütetermin und Kammertermin haben beide Parteien Gelegenheit, den Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung in Schriftsätzen an das Gericht darzustellen. Hierzu setzt das Gericht den Parteien sog. Schriftsatzfristen.

Bestreitet die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch, liegt es an der Klagepartei, ihn zu beweisen. Der Kläger muss dem Gericht Beweismittel anbieten, um nicht zu unterliegen. Eine Verurteilung auf unbewiesene Behauptungen hin ist nicht möglich. Ausnahme von der allgemeinen Beweisregel ist das Kündigungsschutzverfahren, hier ist der Arbeitgeber beweispflichtig für die Erforderlichkeit der Kündigung.