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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Sozialplan: Kinderzuschlag darf nicht nur an steuerliche Kinderfreibeträge anknüpfen

Sozialplan: Kinderzuschlag darf nicht nur an steuerliche Kinderfreibeträge anknüpfen

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte über einen Sozialplan zu entscheiden, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war.

Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 € höhere Abfindung erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Das Gericht stellte fest, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet; bis dahin seien Kinderfreibeträge dort eingetragen worden. Das Gericht hat die Arbeitgeberin verurteilt, der klagenden Mitarbeiterin, Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

Die Sozialplan-Regelung war unwirksam, weil sie Frauen mittelbar benachteiligte. Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteuerklasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts v. 28.10.2020
Aktenzeichen: 18 Sa 22/20