Rechtsmissbrauch bei AGG-Entschädigungsklage
Das Arbeitsgericht sah darin keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters und wies die Entschädigungsklage ab. In der Berufungsinstanz ging das Landesarbeitsgericht hingegen von einer Diskriminierung aus, wies die Klage jedoch trotzdem ab, da der Bewerber missbräulich Ansprüche geltend gemacht habe.
Ein Anspruch des Bewerbers schied hier jedoch deshalb aus, weil er von dem Bewerber rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden war.
Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit war die Qualität des Bewerbungsschreibens. Diese stellte zwar keine Provokation dar, ließ aber dennoch erkennen, dass es dem Bewerber nicht um die Erlangung der ausgeschriebenen Stelle gegangen war. Die Rechtschreib-, Grammatik- und Interpunktionsfehler waren zwar nicht so vielfältig, dass sie nicht auch einer bloßen Schlampigkeit zugeordnet werden konnten. Jedoch ging der Bewerbungsinhalt an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle eines Sekretärs der Geschäftsführung weit vorbei. Der Bewerber pries insbesondere Qualifikationen an, die in der Ausschreibung gar nicht abgefragt worden waren. Z.B. war es für die Stelle völlig belanglos, dass der Bewerber IT-Systemtechniker ist, technische Erfahrungen hat sowie Call Center-Erfahrungen. Die Ausführungen des Bewerbers, er könnte Buchhaltungsunterlagen vorbereiten sowie den Zahlungsverkehr und das Mahnwesen bearbeiten, dabei Sepa-Mandate bearbeiten und Rechnungen stellen, gingen an den benannten Stellenanforderungen vorbei. Auch war es für die Stelle ohne jedes Interesse, dass der Bewerber über einen Führerschein verfügt und bislang unfallfrei gefahren ist. Die Stelle beinhaltete keine Fahrleistungen.
Ein besonders wesentliches Indiz ist die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruchs. Der Anspruch wurde formularmäßig und textbausteinmäßig geltend gemacht unter Benennung von Rechtsprechungszitaten. Die Geltendmachung war nicht auf Einstellung gerichtet, sondern sogleich auf Entschädigung, verbunden mit einem vorformulierten Vergleichsvorschlag.
Diese Indizien verstärken sich vor dem Hintergrund der Vielzahl an Verfahren, die der Bewerber unstreitig wegen vermeintlicher Diskriminierungen bundesweit führt und führte.
Auch die vorliegende Klage war von einem textbaustein- und formularmäßigen Charakter geprägt. Sie war in Gliederungspunkte aufgeteilt, die lediglich durch kurze Überschriftssätze eingeleitet wurden, nach denen der Bewerber die Stellenausschreibung, die Absage und die Geltendmachung hineinkopierte, um dann unter weiteren Gliederungspunkten noch textbausteinmäßig weitere Rechtsprechungszitate einzuführen, um die Klage rechtlich zu untermauern. Den gleichen Aufbau wählte der Bewerber gerichtsbekannt (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2023, Az. 4 Sa 900/22) auch in den anderen Klagen, die im vergangenen Jahr beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Berufung anstanden (Az. 8 Sa 27/25, 8 Sa 28/25, 15 Sa 25/25 und 7 Sa 37/25).
Selbst wenn jedes Kriterium für sich allein nicht ausreichen sollte für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, ergibt jedoch die Gesamtschau ein eindeutiges Bild. Dem Bewerber ging es nicht um die Erlangung einer Stelle. Ihm ging es darum, den formalen Fehler der Arbeitgenberin bei der Stellenausschreibung in Form eines Geschäftsmodells zur Erzielung von Einkünften in Form von Entschädigungen auszunutzen.