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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein Anspruch auf Erklärung des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis

Kein Anspruch auf Erklärung des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten im Arbeitszeugnis mit „gut“ bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über sein Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung („wir bedauern sehr“). Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Arbeitszeugnisses aufgenommen werden.

Ein Arbeitgeber stritt nach einer Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin mit dieser darüber, ob die ehemalige Mitarbeiterin Anspruch auf die Aufnahme bestimmter Formulierungen in das Arbeitszeugnis hat. Insbesondere ging es um den Ausdruck des Bedauerns des Arbeitgebers über die Beendigung der Tätigkeit. Außerdem wollte die ehemalige Mitarbeiterin private Zukunftswünsche, die zuvor in persönlichen Schreiben geäußert worden waren, in das Zeugnis aufgenommen haben.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab. Der Arbeitgeber ist aus keinem Rechtsgrund verpflichtet, die begehrte Schlussformel, nach der er u.a. das Ausscheiden der Mitarbeiterin „sehr bedauert“, in das Zeugnis aufzunehmen. Ein Arbeitnehmer hat schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11). Jedenfalls hat die ehemalige Mitarbeiterin keinen Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei einer nur guten Verhaltens- und Leistungsbewertung (sondern nur bei einer deutlich überdurchschnittlichen, sehr guten Leistungsbewertung). Die Bedauernsformel bei einer nur guten Bewertung, wie sie hier mit dem erteilten Zeugnis vorliegt, ist nach § 109 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) nicht üblich und wäre daher überobligatorisch. Sie kann daher rechtlich nicht von dem Arbeitgeber verlangt werden.

Die Arbeitgeber ist zudem nicht verpflichtet, die Schlussformel, in welcher der ehemaligen Mitarbeiterin u.a. „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ gewünscht wird, in das Zeugnis aufzunehmen. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Der Arbeitgeber wird hierdurch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer persönliche Empfindungen wie gute Wünsche für die Zukunft schriftlich zu bescheinigen. Denn das Zeugnis richtet sich nicht in erster Linie an den Arbeitnehmer persönlich, sondern dient dem Arbeitnehmer vor allem als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern als Grundlage für die Personalauswahl. Private Zukunftswünsche sind im Arbeitszeugnis, das Dritten zur Entscheidungsgrundlage anlässlich einer Bewerbung vorgelegt wird, deshalb fehl am Platz. Vor allem in größeren Betriebseinheiten wäre es auch wenig überzeugend, wenn Aussteller eines Zeugnisses derartige persönliche Empfindungen für die Gesamtheit des Unternehmens gegenüber einem Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn zuvor in persönlichen Schreiben dem Arbeitnehmer „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ gewünscht wurde. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass in persönlichen Schreiben geäußerte Wünsche für die private Zukunft Inhalt eines Zeugnisses werden.

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15.07.2021

Aktenzeichen: 3 Sa 188/21