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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitsgericht untersagt begonnenen Streik bei Vivantes

Arbeitsgericht untersagt begonnenen Streik bei Vivantes

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Wege der einstweiligen Verfügung die Fortführung des bei der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH begonnenen Streiks vorläufig untersagt.

In Krankenhausbetrieben kann ein Streik nur durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung der Patienten in Notfällen gesichert ist; dies ist bislang nicht gewährleistet. Streikmaßnahmen sind daher bis zur Entscheidung über den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des Streiks zu unterlassen.

Zwischenentscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2021

Aktenzeichen: 36 Ga 8475/21

Das Arbeitsgericht Berlin hatte zuvor im Eilverfahren bereits den geplanten Streik bei Vivantes wegen fehlender Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten untersagt (Beschluss vom 20.08.2021, Az. 29 Ga 8464/21). Das Gericht hatte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23.08. bis 25.08.2021 (einschließlich der am 26.08.2021 endenden Nachtschicht) Beschäftigte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften zum Streik aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist. Ein Streik ohne Notdienst kann zu einer Gefahr für Leib und Leben von Patienten führen; er kann daher nur mit einer Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten durchgeführt werden. Dabei obliegt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen; es kann nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen.