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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nicht aus

Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nicht aus

Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.

Der betreffende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Mitarbeiter eine Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus.

Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Mitarbeiter geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten.

Der Mitarbeiter klagte auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz und bekam Recht.

Die angeordnete Quarantäne schloss den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters nicht aus. Es ist zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetzt. Diese Voraussetzung lag hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert hatte. Demgegenüber besteht der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfällt, muss auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.03.2021

Aktenzeichen: 1 Ca 3196/20