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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigungsschutzklage gegen Bushido überwiegend abgewiesen

Kündigungsschutzklage gegen Bushido überwiegend abgewiesen

Im Verfahren einer Kündigungsschutzklage, mit der gegen eine außerordentliche Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs vorgegangen werden soll, muss der gekündigte Arbeitnehmer im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nähere Angaben zu den behaupteten Umständen des vorgeworfenen Verhaltens machen. Erfolgt dies nicht, ist prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Ein Mitarbeiter war seit 2011 als Objektbetreuer in der Immobilienverwaltung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bergmannsglück (GbR) beschäftigt und verfügte in dieser Position über eine Kontovollmacht der GbR. Gesellschafter der GbR waren bis September 2018 noch Herr Ferchichi und Herr Arafat Abou-Chaker, der Bruder des Mitarbeiters. Im März 2018 hob der Mitarbeiter 180.000 EUR von dem Geschäftskonto der GbR ab und übergab sie seinem Bruder. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er damit Weisungen folgte, die ihm beide Gesellschafter der GbR erteilt hatten.

Im Juni und August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters auf Veranlassung des Herrn Ferchichi mehrfach seitens der GbR gekündigt. Nach Auflösung der GbR war deren Rechtsnachfolger Herr Ferchichi, gegen den sich die Kündigungsschutzklage zuletzt richtete. Der Mitarbeiter klagte gegen drei Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Geldentnahme von März 2018 und deren Berechtigung stehen. Widerklagend hatte Herr Ferchichi von dem Mitarbeiter die Zahlung der entnommenen 180.000 EUR verlangt.

Das Klageverfahren war im Hinblick auf die Durchführung mehrerer Straf- und Zivilverfahren betreffend die Parteien dieses Rechtsstreits und Herrn Arafat Abou-Chaker über Jahre ausgesetzt. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob Herr Ferchichi entsprechend der Behauptung des Mitarbeiters eine Weisung zur Abhebung der 180.000 EUR erteilt hatte. Über die im März 2018 an Herrn Arafat Abou-Chaker ausgegebenen 180.000 EUR hat zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Brandenburg in einem zwischen diesem und Herrn Ferchichi geführten Verfahren rechtskräftig entschieden. Die insoweit auch gegenüber dem Mitarbeiter erhobene Zahlungsforderung war damit erledigt. Das Arbeitsgericht hatte deshalb für diesen Teil des Verfahrens nur noch über die Kostentragung zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die zweite von mehreren Kündigungen als wirksam erachtet. Hinsichtlich der Widerklage auf Rückzahlung von 180.000 EUR war nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten zu entscheiden, die das Arbeitsgericht Herrn Ferchichi auferlegt hat. Gegen die Entscheidung können beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.

Die erste außerordentliche Kündigung vom 08.06.2018 war aus formalen Gründen unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2018 wegen versuchten Prozessbetrugs wirksam aufgelöst worden. Den Vorwurf, der Mitarbeiter habe am 27.08.2018 vor dem Arbeitsgericht unrichtig behauptet, auch Herr Ferchichi habe ihn zur Abhebung der 180.000 EUR angewiesen, hatte der Mitarbeiter nicht ausreichend widerlegen können. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast hätte er nähere Angaben zu der behaupteten Weisung und deren Umständen machen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, war prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der grundsätzlich bis zum 28.08.2018 bestehende Anspruch des Mitarbeiters auf Entgelt ist verjährt. Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits betreffend die Zahlungsforderung von 180.000 EUR hat Herr Ferchichi zu tragen, weil von einem Erfolg der Widerklage ohne die Erledigung nicht auszugehen war.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.07.2026

Aktenzeichen: 13 Ca 2144/26