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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Altersdiskriminierung durch Formulierung „junges Team mit flachen Hierarchien“

Keine Altersdiskriminierung durch Formulierung „junges Team mit flachen Hierarchien“

Im Falle eines noch nicht lange bestehenden Startup-Unternehmens hat die Passage in einer Stellenausschreibung, dass ein „junges Team mit flachen Hierarchien“ geboten werde, keinen Bezug zum Alter der Mitarbeiter dieses Teams. Die durchgehende Verwendung der zweiten Person (dir, deine) in einer Stellenausschreibung ist kein Hinweis darauf, dass jugendliche Personen angesprochen werden, sondern heutzutage eine in vielen großen Unternehmen übliche Art und Weise des vom Alter unabhängigen Ansprechens von Mitarbeitern.

Der Bewerber (geboren 1972) hatte sich am 06.01.2020 per E-Mail bei einem Unternehmen auf die ausgeschriebene Stelle „(Junior) Key-Account Manager (w/m/d)“. Im Ausschreibungstext heißt es u.a.:
„Wir sind der Berliner Startup A und gemeinsam mit dir möchten wir an unserer Vision des Guten Schlafens arbeiten. Begonnen hat alles Anfang 2017…
Wir suchen…
– relevante Ausbildung oder relevantes Studium, sowie erste Erfahrungen im Bereich Accountmanagement oder Vertrieb…
Wir bieten…
– junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lässt…“

Der Bewerber erhielt am 07.01.2020 eine Absage und die Stelle wurde anderweitig besetzt. Am 09.03.2020 machte er per Mail einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.H.v. 7.500 EUR geltend. Als das Unternehmen nicht zahlen wollte, klagte der abgelehnte Bewerber auf eine Entschädigungszahlung  i.H.v. mindestens 5.000 EUR, weil er wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Seiner Meinung nach sei die Altersdiskriminierung durch die Verwendung der Worte „junges Team“ in der Stellenausschreibung indiziert.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Unternehmen hatte nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG verstoßen, weshalb keine Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den abgelehnten Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG bestand. Die Nichteinstellung des Bewerbers beruhte nicht auf einem in § 1 AGG genannten Grund. Es lagen keine Indizien dafür vor, dass die Bewerbung wegen des Alters des Bewerbers erfolglos geblieben war. Die Stellenausschreibung war nicht so verstehen, dass das Unternehmen nur oder vorrangig Menschen jungen Alters suchte. Zwar kann der Hinweis in einer Stellenausschreibung, wonach die sich bewerbende Person eine intensive Einarbeitung in verschiedenen Abteilungen in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ erwarte, so verstanden werden, dass eine Person gesucht wird, die ebenso jung und dynamisch ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. Vorliegend wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Unternehmen um ein noch nicht lange existierendes Startup-Unternehmen handelt, das am Wachstum arbeitet. In diesem Zusammenhang müssen durchschnittliche Bewerber die im weiteren Text enthaltene Aussage, das Unternehmen biete ein „junges Team mit flachen Hierarchien, dass dir einen echten Gestaltungsspielraum lässt“ als Hinweis darauf verstehen, dass sie in einer erst seit kurzem bestehenden Belegschaft mit wenigen vorgesetzten Personen einen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Mitarbeit an neuen Produkten, deren Vermarktung und neuen Wachstumsstrategien haben. Dass trotz dieses nahliegenden Verständnisses gleichwohl eine junge Person gesucht werde, konnte entgegen der Auffassung des abgelehnten Bewerbers auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Stellenausschreibung entnommen werden. Die durchgehende Verwendung der zweiten Person („dir“, „deine“) ist kein Hinweis darauf, dass jugendliche Personen angesprochen werden, sondern heutzutage eine in vielen großen Unternehmen übliche Art und Weise des vom Alter unabhängigen Ansprechens von Mitarbeitern. Die Verwendung des Wortes „Junior“ in der Stellenbezeichnung hat ebenfalls keinen Bezug zum Lebensalter, sondern zur Stellung in der Hierarchie des Unternehmens.

Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.07.2021

Aktenzeichen: 5 Sa 1573/20