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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Arbeitnehmerüberlassung bei VW

Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Arbeitnehmerüberlassung bei VW

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat drei Entfristungsklagen von Arbeitnehmern bei VW stattgegeben und in weiteren sieben Fällen die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile zurückgewiesen.

Die Mitarbeiter waren bei VW sachgrundlos befristet vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beschäftigt. Zuvor bestanden Arbeitsverhältnisse seit Anfang September 2016 mit der Firma AutoVision. Diese ist mit VW wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die Mitarbeiter waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet; die Mitarbeiter und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal. Die Mitarbeiter hatten sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs gewandt und Rechtsmissbrauch geltend gemacht. Sie vertraten die Auffassung, die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren habe gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit verstoßen.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht wies sämtliche Klagen ab. Auf die Berufung der Mitarbeiter gab das Landesarbeitsgericht in drei Verfahren der Berufung statt, sah aber in den übrigen Fällen die Überlassungen als rechtswirksam an. In drei Verfahren war der Berufung stattzugeben, weil auf die Arbeitsverhältnisse wegen fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeiter ein Tarifvertrag, der eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten vorsieht, keine Anwendung fand. Bei den übrigen, tarifgebundenen Arbeitnehmern war die Überlassung als rechtswirksam anzusehen. Insbesondere lag kein Verstoß gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit vor. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs griff nicht durch.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde in allen Fällen zugelassen.

Urteile des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21.04.2022

Aktenzeichen: 5 Sa 97, 99, 372, 374, 375, 393, 395, 397, 398 und 401/21