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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Anfechtung der Betriebsratswahl im VW-Werk Wolfsburg

Anfechtung der Betriebsratswahl im VW-Werk Wolfsburg

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Wahl des Betriebsrats im Werk Wolfsburg der Volkswagen AG für unwirksam erklärt.

Im Zeitraum vom 14.03. bis zum 18.03.2022 fanden VW-Werk Wolfsburg Betriebsratswahlen statt. Deren Ergebnis wurde am 28.03.2022 bekannt gegeben, Die Antragsteller, neun wahlberechtigte Arbeitnehmer in dem Wolfsburger Werk, fochten die Wahl an. Bei den Antragstellern handelt es sich um Beschäftigte, die auf den Listen „Wir für Euch“, „Die Alternative“ und „MIG 18“ ebenfalls für die Betriebsratswahl kandidiert hatten. Sie begründeten die Anfechtung u.a. mit Verstößen gegen den Vorrang der Präsenzwahl vor der Briefwahl, mit der Art und Weise der Durchführung der Briefwahl – insbesondere dem Umgang mit Briefwahlrückläufern – und mit der nicht effektiven Unterbindung der Zerstörung bzw. dem Überkleben von Wahlplakaten.

Die Wahlanfechtung war erfolgreich. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl des Betriebsrats im Werk Wolfsburg der Volkswagen AG für unwirksam. Nach Erörterung der Anfechtungsgründe stand zur Überzeugung des Arbeitsgerichts fest, dass die Wahl als unwirksam anzusehen ist.

Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.07.2022

Aktenzeichen: 3 BV 5/22