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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Ein Mitarbeiter war seit dem 01.01.2000 als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss u.a. bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen. Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Mitarbeiter auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Mrd. Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.

Das VZB war dem Mitarbeiter den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11.09.2025 außerordentlich fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2026.

Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Die außerordentliche Kündigung war formell unwirksam, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt hatte. Die ordentliche Kündigung war hingegen wirksam. Der Mitarbeiter hatte seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er hatte sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen hatte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen war.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.01.2026

Aktenzeichen: 21 Ca 13264/25