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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht, die für eine variable Vergütung maßgeblichen Unternehmensziele rechtzeitig als einseitige Leistungsbestimmung i.S.v. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Beginn der Zielperiode vorzugeben, und wird eine spätere Zielvorgabe wegen Wegfalls der Motivations- und Steuerungsfunktion unmöglich, schuldet er nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB Schadensersatz statt der Leistung. Im Rahmen der Schätzung nach §§ 252 BGB, 287 ZPO ist dabei mangels Mitverschuldens des Arbeitnehmers und in Ermangelung vom Arbeitgeber dargelegter besonderer Umstände oder rechtmäßigen Alternativverhaltens regelmäßig von einer vollen Zielerreichung auszugehen.

Eine Mitarbeiterin verlangte von ihrer Arbeitgeberin Schadensersatz in Form eines höheren Bonus für das Jahr 2022. Sie ist seit 1999 als Manager Finance tätig. Arbeitsvertraglich ist ein Jahresbonus von 15% des Bruttojahresgehalts vereinbart, abhängig von individueller Zielerreichung und einem finanziellen Modifikator. Grundlage ist u.a. eine Betriebsvereinbarung vom 28.01.2021. Danach ist die variable Vergütung einzelvertraglich festgelegt; der Bonus ergibt sich aus individuellem und finanziellem Modifikator (0-200%), wobei spezifische Ziele und Auszahlungen jährlich auf Basis des Finanzplans festzulegen sind. Für die Division „Intelligent Labels“ (IL) bestehen zwei Komponenten (IL Worldwide Sales, IL EBIT, je 50%); der Arbeitgeber behält sich Änderungen vor. Eine Anlage 3 existiert nicht; Unternehmensziele wurden 2022 nicht mitgeteilt.

Im März 2023 hatte die Arbeitgeberin einen Bonus von 8.012,37 EUR (49% von 16.351,78 EUR; individueller Modifikator 100%, finanzieller Modifikator 49%) gezahlt. Die Mitarbeiterin rügte das Fehlen der Zielmitteilung. Laut E-Mail vom 18.07.2023 wurde der Schwellenwert nur bei IL Sales (70,25%) erreicht; daraus ergab sich ein finanzieller Modifikator von 36%, der freiwillig auf 49% erhöht worden sei.

Die Mitarbeiterin verlangte die Differenz von 8.339,40 EUR brutto als Schadensersatz wegen unterbliebener Bekanntgabe von Finanzplan und Zielen. Die Arbeitgeberin bestritt eine Informationspflicht und stellte die Kausalität eines etwaigen Pflichtverstoßes in Abrede.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgerichts hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Mitarbeiterin hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Die Mitarbeiterin hatte gegen die Arbeitgeberin einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB i.H.v. 8.339,40 EUR wegen entgangener variabler Vergütung für 2022.

Die Arbeitgeberin war nach Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung verpflichtet, die für den finanziellen Modifikator maßgeblichen Unternehmensziele zu Beginn des Geschäftsjahres vorzugeben. Bei diesen Unternehmenszielen handelte es sich um eine Zielvorgabe, also um eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Eine Zielvorgabe setzt voraus, dass die festgelegten Ziele den Arbeitnehmern bekanntgegeben werden. Nur so können sie ihre Arbeitsleistung an den Zielen ausrichten und die variable Vergütung beeinflussen.

Die Arbeitgeberin hatte die Ziele hier zwar intern festgelegt, sie den bonusberechtigten Mitarbeitern jedoch nicht rechtzeitig mitgeteilt. Damit hatte sie schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Entlastungsgründe hatte sie nicht dargelegt. Spätestens mit Ablauf der Zielperiode war eine nachträgliche Zielvorgabe unmöglich, da deren Motivations- und Steuerungsfunktion rückwirkend nicht mehr erfüllt werden konnte. Deshalb schuldete die Arbeitgeberin Schadensersatz statt der Leistung.

Für die Schadenshöhe galten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 Zivilprozessordnung (ZPO). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer erreichbare Ziele vollständig erreicht hätte, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Solche Umstände hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Der Hinweis auf ein wirtschaftlich schlechtes Jahr genügte nicht, da weder dargelegt worden war, dass die Ziele bei ihrer Festlegung realistisch erreichbar waren, noch weshalb die Mitarbeiterin die Zielerreichung nicht hätte positiv beeinflussen können. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens konnte nicht durchgreifen, weil die Arbeitgeberin nicht nachgewiesen hatte, dass derselbe Schaden auch bei rechtzeitiger Zielvorgabe eingetreten wäre.

Infolgedessen war der Schaden auf Basis einer 100%igen Zielerreichung zu schätzen. Nach Abzug der bereits gezahlten variablen Vergütung verblieb hier ein Schadensersatzanspruch von 8.339,40 EUR. Ein Mitverschulden der Mitarbeiterin schied aus, da allein die Arbeitgeberin zur Vorgabe der Ziele verpflichtet war.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2026

Aktenzeichen: 1 AZR 147/24