50 Mio. EUR in 25 Tagen: Leitender Angestellter haftet für Schäden durch Überweisungen an Betrüger
Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung (Directors- and Officers-Versicherung) schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus. Die D&O-Versicherung schützt den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung; es besteht daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
Ein Mitarbeiter war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossenen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde dem Mitarbeiter von Betrügern vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger mit dem Mitarbeiter über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer.
Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Mitarbeiter knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. EUR. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm er zu keinem Zeitpunkt vor. Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Mitarbeiter Schadensersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.
Das Landesarbeitsgericht gab der Zahlungsklage des Arbeitgebers statt.
Die fristlose Kündigung war aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Mitarbeiters wirksam. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Mitarbeiter zudem Anspruch auf Schadensersatz.
Eine Haftungserleichterung zugunsten des Mitarbeiters nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung war abzulehnen. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schützt den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es besteht daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haften Arbeitnehmer nicht automatisch in voller Höhe für Schäden, die ihnen bei der Arbeit unterlaufen. Die Haftung eines Arbeitsnehmers hängt von der Schwere des Verschuldensvorwurfs ab. Bei Vorsatz und grundsätzlich bei grober Fahrlässigkeit haftet er in vollem Umfang, bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei leichtester Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung gewährt werden, wobei das Gericht alle Umstände abwägt – darunter neben der Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers auch die Frage, ob der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31.07.2026
Aktenzeichen: 8 SLa 603/25