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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Urlaubsabgeltung bei Urlaubsfreistellung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats

Urlaubsabgeltung bei Urlaubsfreistellung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats

Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich von der Arbeit frei und erfolgt seitens des Arbeitnehmers während dieses Freistellungszeitraums keinerlei Widerspruch, ist kein Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gegeben. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass mindestens zwei Beschäftigte konkurrierende Urlaubswünsche äußern. Liegt nicht einmal ein Konflikt zwischen Arbeitgeber und betroffenem Arbeitnehmer vor, scheidet ein Mitbestimmungsrecht auch dann von vornherein aus, wenn der Arbeitnehmer kein ausdrückliches Einverständnis mit der Urlaubserteilung erklärt, sondern diese kommentarlos hingenommen hat.

Eine Mitarbeiterin stritt mir ihrer ehemaligen Arbeitgeberin über einen Urlaubsabgeltungsanspruch aus einem im Jahr 2025 beendeten Arbeitsverhältnis. Die Mitarbeiterin war zuvor seit 1992 bei der Arbeitgeberin im Verkauf angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrags enthielt folgende Jahresarbeitszeitregelung:

„Die/der Arbeitnehmer/in erklärt sich damit einverstanden, während der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung von Resturlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen bis zum Vertragsende freigestellt werden zu können.“

Mit dem in der Filiale in H. gebildeten Betriebsrat vereinbarte die Arbeitgeberin einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Die Filiale wurde in diesem Zusammenhang zum 30.03.2025 endgültig geschlossen. Weder der Interessenausgleich noch der Sozialplan enthielten Regelungen zu möglichen Freistellungen von Mitarbeitern im Zuge der Betriebsstilllegung. Auch sonst hatten die Betriebsparteien hierüber keine Vereinbarung getroffen – auch nicht über die Freistellung der Mitarbeiterin. Gesprochen wurde in den Verhandlungen allerdings über Freistellungen im Rahmen der Abwicklung der Betriebsstilllegung. Der Betriebsrat hatte hierbei die Ansicht vertreten, dass Freistellungen einer Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien bedürfen, während die Arbeitgeberin dies abgelehnt hatte.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin zum 31.05.2025. Nachdem sie die Mitarbeiterin bereits am 03.03.2025 mündlich unwiderruflich freigestellt hatte, erklärte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 04.03.2025 gegenüber der Mitarbeiterin:

„[…] Hiermit stellen wir dich ab dem 3.3.2025 unter Anrechnung ggf. noch vorhandener Resturlaubs- und Überstundenausgleichsansprüche bis zum Ende deiner Kündigungsfrist, längstens bis zum 31.5.2025, von der Erbringung deiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung unwiderruflich frei.

Durch die Freistellung sollen zunächst etwaige Freizeitausgleichsansprüche erfüllt werden und im Anschluss daran etwaige offene Urlaubsansprüche. […]“

Vor der Freistellung verfügte die Mitarbeiterin noch über einen anteiligen Urlaubsanspruch für 2025 im Umfang von 13 Tagen.

Die Mitarbeiterin klagte auf Urlaubsabgeltung für diese 13 Urlaubstage und hatte hiermit beim Arbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der über mehr als 2 ½ Monate andauernden unwiderruflichen Freistellung der Mitarbeiterin sei deren verbliebener Urlaubsanspruch im Umfang von 13 Tagen erfüllt worden, urteilte das Arbeitsgericht. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2025 habe daher kein Resturlaubsanspruch mehr bestanden, der nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Mitarbeiterin folge auch nichts anderes daraus, dass die Arbeitgeberin die Freistellung(en) nicht mit dem in ihrer Filiale in H. gebildeten Betriebsrat vereinbart hatte.

Die Berufung der Mitarbeiterin wurde durch das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die Berufung war nicht begründet, da der Mitarbeiterin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Urlaubsabgeltung zustand. Soweit die Mitarbeiterin mit der Berufung schwerpunktmäßig betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen gegen eine wirksame Erfüllung ihrer Urlaubsansprüche eingewendet hatte, überzeugten diese das Gericht nicht.

Die Mitarbeiterin meinte, die Urlaubsfreistellung der Arbeitgeberin hätte, da hierzu kein ausdrückliches Einverständnis der Mitarbeiterin erklärt worden sei und mithin vorgelegen hätte, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG unterlegen. Die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts führe ihrer Meinung nach zur Unwirksamkeit der Urlaubserteilung, womit diese keine Urlaubsansprüche habe erfüllen können.

Diese Ansicht überzeugte nicht. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG besteht im Einzelfall bzgl. der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Entgegen der Ansicht der Mitarbeiterin setzt die Urlaubsgewährung jedoch keine vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin voraus, so dass nicht schon dann das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG ausgelöst wird, wenn keine solche Einigung über die Urlaubsfestlegung und -erteilung zustande kommt, gleichgültig ob ausdrücklich oder konkludent. Dementsprechend war nicht von Belang, ob das Schweigen der Mitarbeiterin vermeintlich keine Zustimmung bedeuten sollte. Die Mitarbeiterin hatte den Urlaub jedenfalls genommen, denn sie blieb der Arbeit entsprechend der erfolgten Urlaubsfreistellung widerspruchslos fern. Die Erfüllungswirkung der Urlaubsfreistellung war damit eingetreten.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wurde in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Denn entgegen des zu weit gefassten Wortlauts greift das Mitbestimmungsrecht nur ein, wenn seitens der betroffenen Arbeitnehmerin der Urlaubserteilung und damit -festlegung widersprochen wird. Allein dann also, wenn nicht nur innerlich kein Einverständnis besteht, sondern dieses fehlende Einverständnis auch artikuliert und ein anderer Urlaubszeitraum geltend gemacht wird, mithin ein Streit über die Urlaubsfestlegung besteht, greift § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG. Ein solcher Streit hat hier bis 31.05.2025 nie bestanden, denn die Mitarbeiterin hatte keinerlei Widerspruch gegen die Urlaubsfestlegung und -erteilung erhoben. Damit hatte die Arbeitgeberin keinerlei Veranlassung, den Betriebsrat einzuschalten. Es gab keinen Individualkonflikt, zu dem der Betriebsrat in Wahrnehmung nie geäußerter Interessen der Mitarbeiterin hätte eingeschaltet werden können.

Hinzu kommt, dass die Mitbestimmung – besser formuliert: Mitbeurteilung – nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG nach zutreffender, auch von dem Berufungsgericht geteilter Ansicht, ohnehin allein dann einsetzt, wenn mindestens zwei Beschäftigte konkurrierende Urlaubswünsche äußern, was hier unstreitig nie der Fall war.

Die Revision wurde für die Mitarbeiterin gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wegen entscheidungsrelevanter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Jedenfalls zu den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bzgl. der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG liegt noch keine höchstrichterliche Klärung vor. Damit ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2026

Aktenzeichen: 3 SLa 130/26