Wahlfehler sind noch keine Wahlmanipulation
In K. sind ca. 50 eigene Arbeitnehmer und zehn Leiharbeitnehmer eingesetzt. Es besteht ein Shuttle-Service zwischen den Standorten. Im Betrieb arbeiten viele Beschäftigte mit Migrationshintergrund. Erklärungen der Geschäftsführung werden regelmäßig übersetzt, Aushänge erfolgen mehrsprachig. Zugleich existieren „10 goldene Regeln“, u.a. „Ich spreche Deutsch mit allen Kollegen“.
Durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgericht Elmshorn (Az. 3 BV 40 e/23), bestätigt vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 TaBV 2/24) und vom Bundesarbeitsgericht (Az. 7 ABR 24/24), wurde ein Wahlvorstand für die erstmalige Betriebsratswahl eingesetzt. Der dreiköpfige Wahlvorstand verfügt über keine Wahlerfahrung. Am 12.05.2026 erließ er ein ausschließlich deutschsprachiges Wahlausschreiben, Aushang nur an drei Stellen in E., nicht in K. Die Wählerliste war vorübergehend beigefügt und enthielt auch bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Nach Hinweis der Geschäftsführung wurde sie entfernt. Vier Listen mit 38 Bewerbern, darunter zwei Wahlvorstandsmitglieder, wurden eingereicht. Es lagen ca. 200 Stützunterschriften vor.
Die Arbeitgeberin rügte u.a. fehlende Aushänge in K., unzureichende Aushänge in E., fehlende Übersetzungen, die zeitliche Lage der Einspruchsfrist und den Umgang mit der Wählerliste als vorsätzliche, „machttaktische“ Verletzung der Wahlgrundsätze und beantragte den Abbruch der Wahl. Der Wahlvorstand hielt K. für einen eigenständigen Betrieb, verteidigte Aushänge und Sprachwahl und sah das Ziel der Arbeitgeberin allein in der Verhinderung der Wahl.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Diese Voraussetzungen lagen bei der für den 24.06.2026 geplanten Wahl am 23.06.2026 nicht vor. Ob in K. ein Wahlausschreiben auszuhängen war, hing davon ab, ob der Standort ein eigenständiger Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist. Angesichts der Verkehrsverbindungen und des eingeschränkt nutzbaren Shuttles war die Einschätzung des Wahlvorstands vertretbar. Selbst eine Verkennung des Betriebsbegriffs begründete nur Anfechtbarkeit.
Die drei Aushänge in E. waren zugänglich und gut sichtbar. Weitere Aushänge oder Hinweise auf Bildschirmen waren nicht erforderlich. Dass der Wahlvorstand eine zeitweilig angehängte falsche Wählerliste verantwortet hatte, war nicht glaubhaft gemacht. Dagegen sprach einiges für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 5 Wahlrordnung (WO): Wegen erkennbarer Sprachbarrieren hätte der Wahlvorstand ausländische Beschäftigte über die Wahl unterrichten müssen. Auch dies führte regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Die Behauptung, Beschlüsse seien bloß zu zweit gefasst worden, war nicht hinreichend konkretisiert.
Ein gezieltes, machttaktisches oder willkürliches Vorgehen des Wahlvorstands war ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Weder mögliche Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf das Wahlrecht noch die Wahl des Termins oder das Nichtbefolgen von Hinweisen der Arbeitgeberin belegen eine solche Absicht. Ein Vorteil für kandidierende Wahlvorstandsmitglieder war nicht erkennbar. Die Wahl war daher nicht abzubrechen.