Commerzbank: Ausgebliebene Betriebsrentenanpassung 2022 rechtmäßig
Mit seiner Klage verlangte der Betriebsrentner eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 01.07.2022 und eine monatliche Betriebsrente i.H.v. insgesamt 1.962 EUR brutto. Er machte geltend, die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Arbeitgeberin für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Arbeitgeberin bereits am 01.07.2022 vorhersehbar gewesen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Betriebsrentners beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Die Arbeitgeberin durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Arbeitgeberin stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Das Landesarbeitsgericht hatte sich vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Arbeitgeberin nicht vorhersehbar war.