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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitgeber muss Fahrradkurier Rad und Smartphone zur Verfügung stellen

Arbeitgeber muss Fahrradkurier Rad und Smartphone zur Verfügung stellen

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen hat den Ar­beit­ge­ber eines Fahr­rad­ku­riers dazu ver­ur­teilt, die­sem für seine Tä­tig­keit ein Fahr­rad und ein Smart­pho­ne zur Ver­fü­gung zu stel­len.

Ein Fahr­rad­ku­rier, der Be­stel­lun­gen von Essen und Ge­trän­ken bei Re­stau­rants ab­holt und zu den Kun­den bringt, musste laut Arbeitsvertrag sein ei­ge­nes Fahr­rad und sein ei­ge­nes Smart­pho­ne ein­schlie­ß­lich des er­for­der­li­chen Da­ten­vo­lu­mens für die In­ter­net­nut­zung für die Arbeit ver­wen­den. Ein Smart­pho­ne war not­wen­dig, weil die App des Lie­fer­diens­tes ver­wen­det wer­den musste. Die Fah­rer waren nach dem Ar­beits­ver­trag ver­pflich­tet, nur auf Fahr­rä­dern in ver­kehrs­taug­li­chem Zu­stand zu fah­ren. Au­ßer­dem konnten sie – was nicht im Ar­beits­ver­trag ge­re­gelt wurde – je ge­ar­bei­te­ter Stun­de ein Gut­ha­ben von 0,25 Euro für Fahr­rad­re­pa­ra­tu­ren bei einem Ver­trags­part­ner ihres Ar­beit­ge­bers ab­ru­fen. Der Fahrradkurier sah es nicht länger ein, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone für die Arbeit einzusetzen und es kam zum Gerichtsprozess.

Das Gericht gab dem Fahr­rad­lie­fe­ran­ten Recht. Die Re­ge­lung im Arbeitsvertrag, wonach das Fahr­rad und das Smart­pho­ne ohne fi­nan­zi­el­len Aus­gleich selbst mit­ge­bracht wer­den müss­en, be­nach­tei­li­gte den Lie­fer­fah­rer nach Auffassung des Gerichts un­an­ge­mes­sen. Be­triebs­mit­tel und deren Kos­ten sind grundsätzlich vom Ar­beit­ge­ber zu stel­len und dieser trägt auch das Ri­si­ko, wenn diese nicht ein­satz­fä­hig sind. Deshalb muss der Arbeitgeber seinen Lie­fer­fahrern ein Fahr­rad und ein Smart­pho­ne zur Ver­fü­gung stel­len.

Urteile des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 12.03.2021

Aktenzeichen: 14 Sa 306/20; 14 Sa 1158/20