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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersvorsorge

Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersvorsorge

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hatte im April 2003 anlässlich des Anfang 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst eine Betriebsversammlung zur Information über die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandung organisiert. Auf der Versammlung hatte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse informiert. Einer der Versammlungsteilnehmer wandelte im September 2003 einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse um (Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht). Anfang 2015 ließ sich der zwischenzeitlich in den Ruhestand getretene Mitarbeiter seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen musste er jedoch aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Der Mitarbeiter fühlte sich von seinem ehemaligen Arbeitgeber unzureichend informiert. Er war der Ansicht, dieser hätte ihn vor dem Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt. Der Mitarbeiter forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge. Als der Arbeitgeber dies verweigerte, verklagte ihn der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht auf Zahlung.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab. Ein Arbeitgeber hat keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzunehmen. Er muss die Arbeitnehmer also auch nicht über Beitragspflichten zur Sozialversicherung unterrichten. Wenn der Arbeitgeber jedoch Auskünfte erteilt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, dann müssen diese Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Da die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall auf der Betriebsversammlung im April 2003 nicht über Beitragspflichten zur Sozialversicherung unterrichtet worden waren, stellte sich die Frage eine Falschinformation nicht.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2020

Aktenzeichen: 3 AZR 206/18