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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Auslegung der Überlastquotenregelung in einem Altersteilzeit-Tarifvertrag

Auslegung der Überlastquotenregelung in einem Altersteilzeit-Tarifvertrag

Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.

Ein Mitarbeiter stritt mit seiner Arbeitgeberin über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Der Mitarbeiter ist seit April 1995 bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die Arbeitgeberin schloss mit der NGG am 15.o3.2021 einen „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV). Dessen § 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags für Mitglieder der NGG vor. Nach der in § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV geregelten Überlastquote ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5% oder mehr Arbeitnehmer des Betriebs, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen.

Der Mitarbeiter fällt unter den tariflichen Geltungsbereich und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 ATZ-HTV. Mit Schreiben vom 01.03.2023 beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ab dem 01.09.2023 bis zum 31.08.2029. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab, weil die Überlastquote erfüllt sei.

Der Mitarbeiter wollte dies nicht akzeptieren und er klagte gegen die Arbeitgeberin. In dem auf Abschluss des Altersteilzeitvertrags gerichteten Klage nahm der Mitarbeiter den Standpunkt ein, die Überlastquote nach § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV sei nicht erreicht, weil in deren Berechnung ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder einzubeziehen seien, nicht aber Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, mit denen die Arbeitgeberin Altersteilzeitverträge geschlossen habe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Arbeitgeberin, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Auf die Berufung der Arbeitgeberin änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage ab.

Die Revision des Mitarbeiters hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Mitarbeiter hatte keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gemäß § 2 ATZ-HTV. Dem stand entgegen, dass die Überlastquote erfüllt war (§ 3 Ziff. 1 ATZ-HTV). Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Dies folgt aus einer Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2026

Aktenzeichen: 9 AZR 162/25

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 25.08.2026 außerdem in zwei Parallelverfahren (Az. 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26) die Revisionen zurückgewiesen.