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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Entwurf eines Betriebsräte-Modernisierungsgesetzes

Entwurf eines Betriebsräte-Modernisierungsgesetzes

Die Bun­des­regierung hat am heutigen 31.03.2021 den Ent­wurf eines Be­triebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes be­schlos­sen. Vor allem soll die Grün­dung und die Wahl von Be­triebs­rä­ten leich­ter wer­den. Verbessert wer­den soll auch der Kün­di­gungs­schutz für Arbeitnehmer, die eine Be­triebs­rats­gründung in­iti­ie­ren.

Im Einzelnen sehen die ge­plan­ten Neu­re­ge­lungen Folgendes vor:

Bei Betriebsratswahlen soll der An­wen­dungs­be­reich des ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­rens aus­ge­wei­tet und die Zahl der er­for­der­li­chen Stütz­un­ter­schrif­ten für Wahl­vor­schlä­ge re­du­ziert werden. Dadurch wird die Grün­dung von Be­triebs­rä­ten ins­be­son­de­re in klei­ne­ren Be­trie­ben weniger kompliziert und damit erleichtert.

Zu­künf­tig soll es für das ak­ti­ve und pas­si­ve Wahl­recht von Aus­zu­bil­den­den zur Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung nur noch auf den Sta­tus als Aus­zu­bil­den­der an­kom­men. Die bisherige Al­ters­gren­ze für Aus­zu­bil­den­de von 25 Jah­ren wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen und soll entfallen.

Die Möglichkeit zur An­fech­tung einer Be­triebs­rats­wah­l wegen Feh­lern in der Wäh­ler­lis­te soll ein­ge­schränkt werden, um treu­wid­ri­ge An­fech­tun­gen zu ver­mei­den und die Rechts­si­cher­heit bei Be­triebs­rats­wah­len zu er­höhen.

Arbeitnehmer, die zu Wahl­ver­samm­lun­gen einladen, sind gegen eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geschützt. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt derzeit allerdings für maximal drei einladende Arbeitnehmer. Die Zahl der gegen or­dent­li­che Kün­di­gun­g be­son­ders ge­schütz­ten Einladenden zu Wahlversammlungen soll nun von drei auf sechs er­höht werden. Au­ßer­dem soll ein be­son­de­rer Kün­di­gungs­schutz gegen or­dent­li­che ver­hal­tens- oder per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gun­g für Ar­beit­neh­mer ein­ge­führt werden, die ihre Ab­sicht zur Grün­dung eines Be­triebs­rats in einer no­ta­ri­ell be­glau­big­ten Er­klä­rung do­ku­men­tie­ren und ent­spre­chen­de Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen zur Betriebsratsgründung un­ter­neh­men. Indem das En­ga­ge­ment der Ar­beit­neh­mer in die­ser sen­si­blen Phase bes­ser ge­schützt wird, sollen Be­triebs­rats­grün­dun­gen er­leich­tert werden.

Der Ge­setz­ent­wurf sieht eine Klarstellung dazu vor, dass die Rech­te des Be­triebs­rats bei der Ge­stal­tung von Ar­beits­um­ge­bung und Ar­beits­ab­läu­fen auch dann grei­fen, wenn Künst­li­che In­tel­li­genz (KI) im Be­trieb ein­ge­setzt wer­den soll. Es soll au­ßer­dem si­cher­ge­stellt werden, dass die Rech­te des Be­triebs­rats bei Per­so­nal­aus­wahl­richt­li­ni­en auch dann grei­fen, wenn sie durch oder mit­hil­fe einer KI er­stellt wur­den. Wenn der Be­triebs­rat zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben nach dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz die Ein­füh­rung oder An­wen­dung von KI be­ur­tei­len muss, soll außerdem die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen als er­for­der­lich gelten.

Be­triebs­rä­te sol­len bei der Aus­ge­stal­tung mo­bi­ler Ar­beit ein Mit­be­stim­mungs­recht bekommen und könn­ten so für einen ein­heit­li­chen und ver­bind­li­chen Rechts­rah­men bei mo­bi­ler Ar­beit ein­tre­ten.

Bei Fra­gen der be­ruf­li­chen Bil­dung sol­len Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat künf­tig die Ei­ni­gungs­stel­le um Ver­mitt­lung an­ru­fen kön­nen, wenn sie sich nicht auf kon­kre­te Maß­nah­men ei­ni­gen kön­nen. Die Ei­ni­gungs­stel­le soll ver­su­chen, eine Ei­ni­gung der Par­tei­en her­bei­zu­füh­ren, ohne dass ein Ei­ni­gungs­zwang be­steht.

Be­triebs­rats­ar­beit soll künf­tig auch au­ßer­halb der Covid-19-Pan­de­mie rechts­si­cher unter Ein­satz mo­der­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel mög­lich sein. Be­triebs­rä­te sol­len des­halb, unter Ach­tung des Vor­rangs der Prä­senz­sit­zung, al­lein und frei ent­schei­den kön­nen, ob sie bei der Durch­füh­rung von Be­triebs­rats­sit­zun­gen auf Video- und Te­le­fon­kon­fe­ren­zen zu­rück­grei­fen. Wenn ein Vier­tel der Be­triebs­rats­mit­glie­der wi­der­spricht, soll eine Prä­senz­sit­zung statt­fin­den müssen.

Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen, In­ter­es­sen­aus­gleiche und So­zi­al­pläne sol­len künf­tig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch mit qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Si­gna­tur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ge­schlos­sen wer­den kön­nen. Ent­spre­chen­des soll für den Spruch der Ei­ni­gungs­stel­le gelten. Damit soll die Di­gi­ta­li­sie­rung der Be­triebs­rats­ar­beit er­leich­tert werden.

Schließlich soll eine Klar­stel­lung dahingehend erfolgen, dass auch bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Betriebsrat der Arbeitgeber der Ver­ant­wort­li­che im Sinne der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung ist. Be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber sollen dazu ver­pflich­tet werden, sich bei der Ein­hal­tung der da­ten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten ge­gen­sei­tig zu un­ter­stüt­zen. Mit die­ser Re­ge­lung soll der Tat­sa­che Rech­nung ge­tra­gen wer­den, dass der Be­triebs­rat ei­ner­seits im Rah­men sei­ner Tä­tig­keit mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Arbeitnehmern und Stellenbewerbern in Kon­takt kommt, an­de­rer­seits aber recht­lich nach außen nicht ver­selbst­stän­digt ist und damit als solcher kaum für Datenschutzverstöße haftbar gemacht werden kann.

Meldung vom 31.03.2021