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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekanntgegeben, dass sich die Pflegekommission am 05.02.2022 auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt hat. Infolgedessen sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland ab dem September 2022 in drei Schritten steigen.

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Rund 1,2 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30.4.2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 € und für Pflegefachkräfte 15 € betragen. Sie steigen zum 1.4.2022 noch einmal auf 12,55 €, 13,20 € und 15,40 €. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (etwa in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 € pro Stunde. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag für eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde ausgesprochen.

Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

(1) Für Pflegehilfskräfte:

  • ab 01.09.2022: 13,70 €
  • ab 01.05.2023 : 13,90 €
  • ab 01.12.2023 : 14,15 €

(2) Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

  • ab 01.09.2022 : 14,60 €
  • ab 01.05.2023 : 14,90 €
  • ab 01.12.2023 : 15,25 €

(3) Für Pflegefachkräfte:

  • ab 01.09.2022 : 17,10 €
  • ab 01.05.2023: 17,65 €
  • ab 01.12.2023 : 18,25 €