Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt

In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt

Das Landessozialgericht Bayern hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entscheiden. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die in dem betroffenen Fitnessstudio tätigen Trainer freie Mitarbeiter oder abhängig beschäftigt waren.

Eine Fitnessstudiobetreiberin bietet ihren Kunden verschiedene Fitnesskurse an. Dazu setzte sie diverse Trainer als sog. freie Mitarbeiter ein, die Kurse in den Räumlichkeiten des Betreiberin anboten. Außerdem setzte die Betreiberin weitere Personen als freie Mitarbeiter an der Rezeption ein, die zum Teil zusätzliche Aufgaben erfüllten. Alle Betroffene stellten Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Nach Betriebsprüfung und Statusfeststellungsverfahren forderte die Behörde Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt knapp 60.000 EUR nach, da sie von einer abhängigen Beschäftigung der Trainer ausgeht.

Die Betreiberin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag als unbegründet ab. Das Landessozialgericht wies auch die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die aufschiebende Wirkung der Klage war hier nicht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen. Der streitige Bescheid war bei summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig, noch war eine unbillige Härte zu erkennen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Die Behörde hatte für jeden einzelnen der 17 betroffenen Mitarbeiter konkrete Feststellungen getroffen und war zu dem Ergebnis einer abhängigen Beschäftigung gelangt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war das von der Behörde vorgenommene Abwägungsergebnis bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, jedenfalls im Ergebnis vertretbar. Alle Betroffenen waren im Rahmen der von der Betreiberin vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig geworden. Wesentliche unternehmerische Gestaltungsspielräume verblieben nicht. Im Wesentlichen haben sie ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stunden-/Minutensatz verwertet.

Hinsichtlich der Rezeptionistentätigkeit konzedierte der Bevollmächtigte der Betreiberin selbst eine betriebliche Eingliederung der jeweils Betroffenen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten waren auch die Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation der Betreiberin eingebunden. Die Kursleiter hatten faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten, ob und wo sie den Kurs anbieten. Dies gilt umso mehr, als sie auch über keine eigenen alternativen Räumlichkeiten verfügten. Die Kursleiter wurden nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt. Hieraus ergab sich ebenfalls kein Unternehmerrisiko.

Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18.08.2023

Aktenzeichen: L 7 BA 72/23 B ER