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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats nach E-Mail-Überwachung

Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats nach E-Mail-Überwachung

Steht dem Be­triebs­rat wegen der Ver­let­zung sei­nes Mit­be­stim­mungs­rechts gegen den Ar­beit­ge­ber ein An­spruch zu, muss die­ser nach § 87 Be­trVG le­dig­lich den be­triebs­ver­fas­sungs­wid­ri­gen Zu­stand be­sei­ti­gen. Die Fol­gen sei­nes Ver­sto­ßes sind laut Bun­des­ar­beits­ge­richt vom Ar­beit­ge­ber aber nicht rück­gän­gig zu ma­chen. Sol­che Be­ein­träch­ti­gun­gen könn­ten nur scha­dens­er­satz­recht­lich aus­ge­gli­chen wer­den. So sei etwa eine Lö­schung von wei­ter­ge­ge­be­nen Daten der Ar­beit­neh­mer bei Drit­ten nicht zu ver­an­las­sen.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2021

Aktenzeichen: 1 ABR 31/19