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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für Arbeitgeber bei Kontaktpersonenquarantäne

Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für Arbeitgeber bei Kontaktpersonenquarantäne

Befand sich ein Mitarbeiter wegen des Kontakts zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne, kann der Arbeitgeber in der Regel keine staatliche Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen.

Im Oktober 2020 befand sich ein Mitarbeiter einer Ingenieursgesellschaft auf  Anordnung des Gesundheitsamts für 15 Kalendertage in häuslicher Quarantäne, weil er – ohne selbst am Coronavirus erkrankt zu sein – Kontakt zu einer infizierten Person gehabt hatte. Die Arbeitgeberin leistete während dieses Zeitraums die Lohnzahlungen weiter und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Später beantragte sie beim beklagten Land Berlin deren Erstattung. Das Land lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin Klage. Sie sei mit der Lohnfortzahlung für den Staat in Vorkasse gegangen und habe damit den Anspruch des Mitarbeiters gegen den Staat auf Quarantäneentschädigung erfüllt. Sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Der Mitarbeiter habe keinen Lohnfortzahlungsanspruch gegen sie als Arbeitgeberin gehabt. Zwar sei sie arbeitsrechtlich grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden zeitweise an der Dienstleistung verhindert werde. Jedoch handele es sich bei der Pandemie nicht um einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund, sondern um einen mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Umstand. Außerdem sei eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für 15 Tage unverhältnismäßig lang.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht hatte der Mitarbeiter keinen Verdienstausfall erlitten, der im Wege der Entschädigung bzw. Erstattung geltend gemacht werden könnte, weil die Arbeitgeberin aus dem Arbeitsvertrag zur Lohnfortzahlung verpflichtet war. Die Voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen Lohnfortzahlungsanspruchs hatten vorgelegen, weil der Grund des Fehlens des Mitarbeiters in dessen Person lag. Abzustellen sei nicht auf die Pandemie an sich, sondern auf den konkreten Kontakt des Mitarbeiters zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person und die darauffolgende Quarantäne, die auf dem personenbezogenen Ansteckungsverdacht beruhte. Jedenfalls bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis ist eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Inkubationszeit des Coronavirus von etwa 14 Tagen auch angemessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.12.2022
Aktenzeichen: VG 14 K 631/20