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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung der Justitiarin des Erzbistums Köln unwirksam

Kündigung der Justitiarin des Erzbistums Köln unwirksam

Das Arbeitsgericht Köln hat über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden. Es hat u.a. die ihr gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Hinsichtlich des von der Mitarbeiterin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Mitarbeiterin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses u.a. durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.07.2021. Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem hat das Erzbistum Köln die Mitarbeiterin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Schließlich verlangt die Mitarbeiterin Schmerzensgeld von mindestens 50.000 EUR u.a. wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr ggü. nicht hinreichend nachgekommen.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich eine Kündigung begründen kann. In der konkreten Situation reicht die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum hat kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt. Auch die Versetzung der Mitarbeiterin in den Ruhestand vom 28.07.2021 ist unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Mitarbeiterin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen wird, ist nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Der Mitarbeiterin steht von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle ist notwendig gewesen; die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer waren unvermeidbar. Der Mitarbeiterin als Leiterin der Stabsabteilung Recht ist es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2022
Aktenzeichen: 16 Ca 4198/21