Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Probezeitkündigung eines Springer-Azubis nach kritischem YouTube-Video

Probezeitkündigung eines Springer-Azubis nach kritischem YouTube-Video

Die Probezeitkündigung eines Auszubildenden bei dem Springer-Konzern, der ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ über die Berichterstattung seines Arbeitgebers zum Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 bei YouTube eingestellt hatte, ist wirksam.

Ein Auszubildender begann im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 bekannte sich die Arbeitgeberin eindeutig dazu, zu Israel zu stehen. Der Auszubildende stellte auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don“t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er unter Verwendung von Bildmaterial seiner Arbeitgeberin ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ zur Berichterstattung der Arbeitgeberin über den Angriff der Hamas auf Israel.

Die Arbeitgeberin bewertete dies als Angriff auf ihre Unternehmenswerte und sprach innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Auszubildenden aus. Dieser berief sich auf seine Meinungsfreiheit und war der Auffassung, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstießen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die erste Kündigung war aufgrund einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam, die zweite Kündigung war jedoch wirksam.

Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden. Die vorliegende Kündigung stellte auch keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit rechtfertigte das bei YouTube eingestellte Video nicht.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.05.2024

Aktenzeichen: 37 Ca 12701/23